Das deutsche Volk hat keinen Frieden Nach dem 2. Weltkriegs hat Deutschland noch keinen Friedensvertrag!

Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland, wie die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik  war lediglich eine von den Siegermächten akzeptierte Not- und Übergangslösung! Auch das deutsche Grundgesetz diente  den Nachkriegsverhältnissen, wenn es dann eingehalten worden wäre. Die Verantwortlichen aus Politik und Justiz haben jedoch das bestehende Grundgesetz mehr und mehr durchlöchert wie einen Schweizer Käse, dass es heute nichts mehr wert ist!

Die deutsche Justiz erteilt das Privileg zum Rauben, Plündern und Morden!

Deutsche Politiker verstoßen gegen ihren Amtseid und führen das Land mit ihrer undurchsichtigen Politik in den Abgrund. Die Multikonzerne sind zum Teil hoch verschuldet und retten ihren Bestand durch Bilanzkosmetik.

Die Bundesrepublik Deutschland wird bald das Schlusslicht in der Europäischen Union sein!

 

Daran ändert auch, die oft zur Schau gestellte Freundschaft, von unserem Bundeskanzler Schröder und dem Staatspräsidenten Jacques Chirac nichts. Die wirtschaftlich alles zum Besten reden.

Daran ändern die „Halbweisen“ der Deutschen Bundesregierung nichts, denn wenn sie wirklich weise wären, dann würden sie die deutlichen Fehlentscheidungen unserer Politiker erkennen und geeignete Vorschläge zu deren Beseitigung machen.

Daran ändern auch die von der Regierung bezahlten Honorare für Beraterteams in Millionenhöhe nichts. Gekaufte Berater sind schlechte Berater, denn sie handeln getreu dem Motto: „Wes Brot ich esse, des Lied ich sing.“

 

Ist der Deutsche tatsächlich so dumm und trottelig, wie er im Ausland, als der Michel mit der Zipfelmütze dargestellt wird, ja wie er sich selbst darstellt?

Bemerkt der deutsche Bürger wirklich nicht wie ihm der Boden unter den Füssen weggezogen wird?

 

Die Pleitewelle, sie rollt und rollt .............  und nichts passiert!      

Bitte, lesen Sie unsere Internetseiten unter

www.grauezone.de

www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de

www.teredo.cl

 

Die Zahl der Konkurse und Geschäftsaufgaben hat sich verdoppelt! Was aber viel schlimmer ist, die Zahl der Haushalte, die mit ihrem Geld nicht mehr zurechtkommen und hier sind besonders Familien mit Kindern betroffen, nehmen Größenordnungen an, die sozial nicht mehr zu vertreten sind.

Das äußert sich bei den Kindern durch psychische Störungen, Verhaltensstörungen, übersteigerte Esslust oder selbst auferlegte Hungerkuren, Konzentrationsmangel, Lernschwäche und körperliche Frühschäden,  um nur Einiges zu nennen.

 

Die Verantwortung dafür trägt allein die Gesellschaft, Bürger dieses Landes, die gleichgültig alles hinnehmen, was die Regierenden ihnen auferlegen in der Hoffnung, das sich alles zum Guten wendet.

Glaube, Liebe Hoffnung, sie machen nicht satt!

 

Die Banken und die bundesdeutsche Justiz sind dabei die größten Jobkiller. Bankbetrug wird von der Justiz subventioniert! Das Grundgesetz, die Prozessordnung, das Richtergesetz, das Gerichtsverfassungsgesetz und nicht zuletzt das Bürgerliche Gesetzbuch werden auf eine Weise strapaziert, dass kaum noch etwas nach Recht und Gesetz abläuft.

Seilschaften spielen da übrigens eine besonders wichtige Rolle!

 

Wie sagt uns ein  Professor des Rechts, Zitat: „95 % der Richter und Staatsanwälte sind zu dumm, zu faul, zu selbstgefällig und korrupt, das ist der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen Untergang“

„Richter wollen nicht merken, was in diesem Land eigentlich gespielt wird und sie merken auch nicht, dass dieser Zustand auch ihre Existenz ankratzt! Die Richter sind so dumm, dass sie es erst merken, wenn der Staat ihr Gehalt nicht mehr bezahlen kann und auch die Pension gefährdet ist. Für die Justiz ist es zum Aufwachen viel zu spät, den Schaden den die „Volksverräter“, von Volksvertretern kann man hier nicht sprechen, angerichtet haben und in ihren Verhandlungen tagtäglich weiter anrichten ist schon heute nicht wieder gut zu machen!“

Wir wollen das hier nicht werten, aber wer etwas von Wirtschaft versteht, der muss dem Professor Recht geben.

 

Es ist schon schlimm wenn unvollständige Konkursbilanzen jede Kontrolle der Gerichte bestehen. Wenn Banken das Recht haben nach Lust und Laune Kredite fällig zu stellen und sich so unbotmäßig zu bereichern. Wenn sich Richter und Staatsanwälte bei der Beurteilung von Konkursen damit aus der Affäre ziehen können, dass sie betonen das Wirtschaftverständnis nicht zu ihrem Studium gehört hat, sich aber dennoch anmaßen über die Unternehmen das Fallbeil zu schwingen! Über 750.000 so Geschädigte Jahr für Jahr, Tendenz steigend!

 

Wir stehen nicht an der Regierung Hilfestellung bei der Lösung der Probleme zu liefern, obwohl eine Hilfestellung Not tut. Aber wir können dafür garantieren, dass sich im Rahmen der derzeit politisch Tätigen, gleich welcher Parteizugehörigkeit, nichts Wesentliches verändern wird.

 

Über 50 Jahre nach dem Krieg braucht Deutschland eine reale, moderne und den heutigen Lebensverhältnissen angepasste Rechtsordnung!

 

Der Deutsche Bundesbürger hat einen Rechtsanspruch auf Verlässlichkeit in den Bereichen Politik und Justiz!

Der Deutsche Bundesbürger hätte einen Rechtsanspruch auf jeden einzelnen Artikel des Grundgesetzes, das von den Regierenden mit Einverständnis der Justiz in weiten Teilen längst außer Kraft gesetzt ist!

Deutschland benötigt deshalb eine neue und auf die Europäische Gemeinschaft ausgerichtete Verfassung, um sich von der Vergangenheit zu verabschieden und die Fehler der Gegenwart nicht ausufern zu lassen.

Die Deutsche Politik lässt das Land ausbluten und sieht kopflos zu wie die Wirtschaftskraft mit aller Gewalt vernichtet wird. Die Medien belügen und betrügen den deutschen Bürger auf ihre Weise, da sie sich abhängig fühlen, ohne es wirklich zu sein. Wenn Journalisten ihren Verstand gebrauchen würden müssten sie sich längst von der Regierung abkehren, denn die vermeintliche Obrigkeitshörigkeit wird auch sie abstrafen.

 

Der deutsche Bürger hat es in der Hand , das so weitergemacht wird oder er gebraucht seinen Verstand, in dessen Unterbewusstsein er längst gespürt hat, dass es so nicht weiter gehen kann! Im Internet gibt es eine Vielzahl von Vereinen, Verbänden, Bürgerinitiativen u.ä. die genauso denken und das auch äußern. Kritik ist gut, nur Handeln wichtiger!

Der Zug für wichtige und notwendige Veränderung ist längst abgefahren, aber es ist vielleicht noch ein Trittbrett zu erreichen!

 

Bitte lesen Sie die nachstehende Verfassung für Deutschland!

Sagen Sie uns bitte, wenn Ihnen das Eine oder Andere nicht gefällt.

 

Besser ist es, wenn Sie uns Ihren Beistand zur Durchsetzung mitteilen und damit zu einer Volksentscheidung beitragen! Bitte, denken Sie daran, dass nur schnellstes Handeln wirksam die vielen Fehlentscheidungen der Regierung im Bereich der Arbeitslosigkeit, der Renten, der Gesundheit und der Ausbildung unserer Kinder aus Kraft setzen kann.

 

Ihr Team, „Recht für Europa“

Vertreten  und Veröffentlichung der Verfassung über:

www.teredo.cl

www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de

 

und viele Helfer aus allen möglichen Vereinen und Bürgerbewegungen, für deren Unterstützung wir hier noch einmal besonderen Dank sagen.

 

Wie lächerlich sich die deutsche Bundesregierung im Ausland macht, ist daran zu sehen, dass der deutsche Bundestag die Europäische Verfassung prüfen und abstimmen lassen will, ohne zu berücksichtigen das Deutschland überhaupt keine eigene Verfassung hat. Die Zeiten in denen Deutschland schulmeistern konnte, sind längst vorbei, heute macht man sich im Ausland eher über den Unverstand der deutschen Bevölkerung lustig und übt lauthals Kritik!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Abstimmung über die Verfassung bearbeitet bis:        2003-09-01           

Das Grundgesetz der so genannten Bundesrepublik Deutschland ist keine Verfassung! Es ist eher durchgesetztes Besatzungsrecht. Widersprüchliche und uneinheitliche Vertragsgestaltungen zur Deutschen Einheit haben das juristische Chaos verstärkt.

Das Deutsche Volk wird immer weiter durch dafür geplante Gesetze und Verordnungen kriminalisiert - z. B. über Bodenschutz, Umweltschutz, Müllabfuhr, Straßenmaut, Schwarzarbeit, Steuererhebungen, etc.! Die Entwicklung von Steuerungs- und Regelungssystemen, die das verhindern, wird vorsätzlich vermieden. Ausufernde Einschränkungen der persönlichen Freiheiten mit dem Einsatz der EDV soll ein lückenloses Bewegungs- und Verhaltensprofil jedes Bürgers erzwingen.

Amtsmissbrauch, Unverantwortlichkeit und Unfähigkeit in den einfachsten Angelegenheiten prägen den deutschen Niedergang.

Grundgesetz Artikel 146 [Geltungsdauer]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Die Vorlage einer Verfassung wurde den Deutschen durch die Politik über 50 Jahre absichtlich verweigert. Allerdings braucht es keine Parteipolitiker, dem Standesrecht unterworfene Juristen und hochgelobte  Staatsrechtler zur Erstellung, Vorlage und Annahme einer demokratischen Verfassung.

 

Mit der Annahme der vorgelegten Verfassung wird die Pflicht begründet, den bisherigen Rechtsmissbrauch in der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz entsprechend der Verfahrensweisen nach der Abwicklung der so genannten DDR und des 3. Reiches durch eine unparteiische, wirksame Justiz anzuklagen und Rechenschaft zu fordern.

 

Mit Beginn der Abstimmung wird hierzu die Verjährung unterbrochen, bis sich das Volk hierzu in einer neuen Gesetzgebung von den Rechtsbrechern in öffentlichen Stellen und Richterämtern befreien konnte.

 

Die Abstimmung über die vorgelegte Verfassung erfolgt ab sofort über Unterschriftslisten. Die Vorlage konkurrierender Verfassungsentwürfe zur Störung einer Volksinitiative nach Beginn der Abstimmung erlaubt das Grundgesetz nicht. Um Weiterleitung der Informationen, Sammlung von Unterschriften sowie Zusendung der Stimmzettel wird gebeten.

 

Die Abstimmung wird u. a. durch die folgenden Bürgerrechtsorganisationen betreut:

 

Dr. Wenzel

Justiz-Opfer-Initiative Clausthal JOIe

Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1

D - 38 678

Clausthal-Zellerfeld

Egbers

Justiz-Opfer-Bürgerinitiative JOB

Postfach 200 522

D - 56 005

Koblenz

K. Fromme

Union für Sozialerhalt und Bürgerrechte

Postfach 610 164

D - 28 277

Bremen

 

Die Federführung für die Abstimmungsabwicklung  obliegt der Justiz-Opfer-Initiative Clausthal. Die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse wird durch die Vorsitzenden der vereinigten beteiligten deutschen  Bürgerrechtsorganisationen vorgenommen.

Die einzelnen Wahlzettel und Wahllisten können an alle angegebenen Bürgerrechtsorganisationen geschickt werden. Sie werden durch die Justiz-Opfer-Initiative Clausthal gesammelt, elektronisch archiviert und unter Verschluss genommen. Eine vorzeitige Veröffentlichung der Namen von einzelnen Wahlteilnehmern ist ausgeschlossen. Die Unterschriftslisten sollen lediglich zur Möglichkeit der Wahlbestätigung durch ein internationales Gremium der Uno dienen und werden vorsorglich jedem willkürlichen Zugriff in Deutschland entzogen. 

 

 

Abstimmungsliste                                                                Datum:

 

Ich beteilige mich an der Abstimmung zu der von Bürgerrechtsorganisationen vorgelegten Verfassung in der Ausführung vom 1.9.2003 unter www.teredo.cl für eine reformierte Bundesrepublik Deutschland mit verstärktem, gesetzlich geregeltem Schutz gegen Amtsmissbrauch, Ämterkorruption, Rechtsbeugung, Staatsschulden, Selbstbedienung, Steuer- und  Abgabenüberhebung. Redaktionelle und Fehlerkorrekturen zur Sicherung der Verfassungsfunktion ohne Veränderung des Wesensinhaltes gestatte ich auch noch nach meiner Unterschrift:

 

 

Ich nehme die Verfassung an!    O                    O Ich lehne die Verfassung ab!

Name, Vorname

Geburtsdatum

Strasse

Wohnort

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

Ich nehme die Verfassung an!    O                    O Ich lehne die Verfassung ab!

Name, Vorname

Geburtsdatum

Strasse

Wohnort

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

Ich nehme die Verfassung an!    O                    O Ich lehne die Verfassung ab!

Name, Vorname

Geburtsdatum

Strasse

Wohnort

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

Ich nehme die Verfassung an!    O                    O Ich lehne die Verfassung ab!

Name, Vorname

Geburtsdatum

Strasse

Wohnort

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

Ich nehme die Verfassung an!    O                    O Ich lehne die Verfassung ab!

Name, Vorname

Geburtsdatum

Strasse

Wohnort

Unterschrift

 

 

 

 

 

 

Zurücksenden an:          Justiz-Opfer-Bürgerinitiative JOB

                                   Postfach 200 522

                                   D - 56 005  Koblenz

 

 

Die Abstimmungsdauer ist vorerst zeitlich unbeschränkt, um jedem Deutschen über 16 Jahre Lebensalter im In- und Ausland die Teilnahme an der Abstimmung über die Verfassung zu ermöglichen, obwohl Verfassungshochverräter in Politik, Verwaltungen und Justiz noch übermächtig Gewaltmittel, Finanzen und öffentliche Medien kontrollieren, um eine Abstimmung über eine Verfassung weiterhin so lange wie möglich zu verhindern.

Nach der unwiderruflichen Rechtslage und dem derzeitigen Grundgesetz ist davon auszugehen, dass sich jeder, der Verfassung Zustimmende unwiderruflich eine Verfassung gegeben hat und nicht mehr dem Grundgesetz unterworfen ist.

Für diesen vorgelegten Verfassungsentwurf wird das umfassende Urheberrecht beansprucht. Soweit die Verbreitung zur Beteiligung an der Abstimmung benötigt ist, darf nur die vollständige, unveränderte  Fassung einschließlich der Abstimmungsliste vervielfältigt und verteilt werden.

Eine anderweitige Verwendung ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.

Die Urheber!

 

 

Präambel

Das Volk in den Grenzen der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 mit seinen letzten Änderungen bis zum 31.08.2003 stimmt über den Verfassungsentwurf mit dem Entwurfsdatum vom 1. September 2003 aus eigenem Bestreben per schriftlicher Zustimmung ab, um sämtliche offenen völkerrechtlichen Widersprüche zur Geltung der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 des so genannten Deutschen Reiches mit allen seinen nachfolgenden Änderungen und dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 mit allen seinen nachfolgenden Änderungen der so genannten Bundesrepublik Deutschland definitiv zu beenden. Es gibt sich damit eine neue Verfassung.

Die vorgelegte Verfassung akzeptiert im Interesse des Friedens und des gedeihlichen Zusammenlebens in Europa in vollem Umfang die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der deutschen Fassung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2000 und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 mit allen nachfolgend von der so genannten Bundesrepublik Deutschland bisher zugestimmten Protokollen.

Mit Annahme der Deutschen Verfassung sind für die Zustimmenden sämtliche bisherigen angemaßten und gesetzwidrigen Amtsführungen und sämtlicher Machtmissbrauch mit Hilfe von Parteiendiktaturen und Interessengruppierungen in den Grenzen Deutschlands abgeschafft.

Übergangsregelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schaffen keine Grundlage für einen zukünftigen Vertrauensschutz bezüglich Amt, Rechten und Pflichten. Alle öffentlichen Ämter sind auf Notwendigkeit zu prüfen, zu streichen oder mit zertifizierten Fachleuten in der Übergangszeit neu zu besetzen. Die Bundesrepublik Deutschland wird zu einer umfassenden Wiedergutmachung  von durch rechtsfehlerhafte gerichtliche Entscheidungen bewirkten Schäden verpflichtet.

Das Deutsche Volk bedrückende nationale und internationale Verträge sind neu zu verhandeln, soweit dieses völkerrechtlich billig und angemessen ist. 

Dem Stande der gesellschaftlichen Entwicklung, des Bildungszuganges und der Technik entsprechend, gibt diese Verfassung dem Volke die Herrschaft per Bürgerentscheid in allen wesentlichen Belangen einer demokratisch legitimierten Zukunftsgestaltung per Beteiligung an Gesetzesvorhaben mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zurück.

 

Allgemeine Bestimmungen und grundlegende Gesetzeskraft der Verfassung

 

Grundgesetz 1  (Bindungskraft)

(1) Die nachfolgenden Grundrechte der Verfassung binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Grundgesetz 2  (Geltung und Rechtsweggarantie)

(1) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(2) Wird jemand in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(3) Verletzt jemand Deutsche Gesetze, so unterliegt er ohne Ausnahme dem Rechtsweg.

 

Grundgesetz 3  (Einschränkung von Grundrechten)

(1) In keinem Fall darf ein Grundrecht, Freiheits- und Gleichheitsrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Recht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(3) Gesetze müssen in Wortlaut und Sinn so bestimmt als möglich sein. "Soll" und "Kann" sind unzulässige Begriffe.

(4) Noch nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte sind sittengerecht im Sinne der Aufklärung zu entscheiden.

 

Grundgesetz 4 (Übernahme des Völkerrechtes)

(1)  Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Deutschen Rechtes.

(2)  Sie gehen allen anderen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Deutschlands.

(3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ihr bekannt gewordene strafbelegte Verstöße oder/und Verletzungen  gegen das Völkerrecht auch gegenüber Ausländern ohne Ausnahme zur Anklage vor den internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.

(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, in der deutschen Justiz Verfahren nach dem Völkerrecht gegenüber jedermann zu führen, falls ein internationaler Gerichtshof nicht zur Verfahrensaufnahme bereit ist.

(5) Das Führen von Angriffskriegen oder die Besetzung fremden Territoriums ohne Legitimation durch die UNO ist Völkerrechtsverletzung.

 

Grundgesetz 5  (Übernahme der allgemeinen Bedingungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

 

-     Anwendungsbereich

(1) Kapitel VII mit den allgemeinen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Form der deutschen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1.12.2000 wird als verbindliches Gesetz in die Deutsche Verfassung aufgenommen. Es geht den deutschen Gesetzen vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Deutschlands.

(2) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts in der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

 

-     Tragweite der garantierten Rechte

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten

Bedingungen und Grenzen.

(3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

 

-     Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und

Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

 

-     Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

 

Grundgesetz 6  (Deutsche Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht)

(1)  Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und  durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Bundesrepublik schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

Grundgesetz 7  (Europäische Union)

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die diese Verfassung ihrem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, ist eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag, der Bundesrat und das Deutsche Volk mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag, den Bundesrat und das Deutsche Volk umfassend und zum frühesten möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages und des Bundesrates bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme der Länder. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung der Länder maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(5) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen von den Ländern benannten Vertreter  übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz.

 

Grundgesetz 8  (Verwirkung bestimmter Verfassungsrechte)

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 11 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 14 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 12), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 7,8), das Eigentum (Artikel 17) oder das Asylrecht (Artikel 18) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt seine Verfassungsrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch gerichtliche Entscheidung  einer Kammer für Verfassungsrecht am Bundesverwaltungsgericht festgestellt.

 

 

I.          Die Grundrechte zur Menschenwürde

 

Artikel 1 (Würde des Menschen)

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

 

Artikel 2  (Recht auf Leben)

(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

Artikel 3   (Recht auf Unversehrtheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

-    die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetz-

     lich festgelegten Modalitäten,

-    das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen 

     zum Ziel haben,

-    das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu

     nutzen,

-    das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

 

Artikel 4  (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Artikel 5  (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit)

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Menschenhandel ist verboten.

(3) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(4) Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Eine Landesverteidigung durch Berufssoldaten und Ersatzreserve ist aufzustellen, die das deutsche Volk in seinen Grenzen gegenüber jeder denkbaren äußeren Gefahr so effektiv als technisch möglich schützen kann. Die Lehren aus den Kriegen der letzten 10 Jahren haben in  Organisation, Struktur, Ausrüstung, Automatisierungsgrad und Kommunikationssicherheit der Streitkräfte eine effektive Umsetzung zu erfahren. Das Weitere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Die Einführung eines sozialen Jahres für Männer und Frauen ab dem 18. Lebensjahr für das Gemeinwohl des Volkes ist zulässig.

(6)  Arbeitslosen Heranwachsenden bis zum 18. Lebensjahr wird eine das Gemeinwohl fördernde Beschäftigung zugesichert und angeboten.

(7) Die Einführung eines Arbeitsdienstes mit zumutbarer Vergütung für geleistete Tätigkeit ist zur Beseitigung wirtschaftlich bedrohlicher Arbeitslosigkeit zulässig.

 

 

 

II.         Freiheiten

 

Artikel 6  (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

 

Artikel 7  (Achtung des Privat- und Familienlebens)

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

(2)  Die Wohnung ist unverletzlich. Diesbezügliche Umgehungsgesetze und Verordnungen von Bund und Land sind unwirksam.

(3) Durchsuchungen dürfen regelmäßig nur durch den gesetzlichen Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine Ausnahme zur Anordnung durch andere im Gesetz vorgesehene Organe erlaubt, die unabdingbar einer strengen Nachprüfung unterliegt. Ist die Anordnung nicht zu rechtfertigen, ist der Anordnende sofort aus dem öffentlichen Amt zu entfernen.

(4)  Die Überwachung von Wohnungen mit technischen Hilfsmitteln ist verboten. Bei Gefahr im Verzug ist eine Ausnahme zur Anordnung durch gesetzliche Richter erlaubt, die unabdingbar einer strengen Nachprüfung unterliegt. Ist die Anordnung nicht zu rechtfertigen, ist der Anordnende sofort aus dem öffentlichen Amt zu entfernen.

(5)  Rasterfahndungen sind verboten.

(6) Verdachtsunabhängige Schleierfahndungen sind verboten

 

Artikel 8  (Schutz personenbezogener Daten)

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Kosten oder Gebühren dafür dürfen nicht verlangt werden.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Näheres auch zur Kompetenzzuweisung regelt ein Gesetz.

 

Artikel 9  (Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen)

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzel-

staatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

 

Artikel 10 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

 

Artikel 11  (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

(3) Gesetze zur Einschränkung der Informationsfreiheit sind verboten.

 

Artikel 12  (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen ohne Anmeldung oder Erlaubnis frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien und Wählervereinigungen auf allen Ebenen der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

(3) Zwangsmitgliedschaften in Kirchen, Kammern, Verbänden, Zünften, Sekten, Logen und anderen Vereinigungen sind verboten.

(4) Politische Parteien haben keine besonderen Vorrechte vor anderen Zusammenschlüssen. Diesbezügliche Gesetze sind unzulässig.

 

Artikel 13  (Freiheit von Kunst und Wissenschaft)

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

 

Artikel 14   (Recht auf Bildung)

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

 

Artikel 15  (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten)

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2) Jede Person hat das Recht auf einen Arbeitsplatz mit einer Vergütung zur Grundsicherung ihrer Lebensführung oberhalb des staatlichen sozialen Hilfeniveaus.

(3) Der Bund garantiert jedem arbeitswilligen, arbeitenden Bürger ein Existenzminimum. Ein niedrigeres Einkommen wird durch den Bund auf das per Gesetz jährlich festzulegende Niveau angehoben. Der Differenzbetrag wird ausgezahlt.

(3) Arbeitsfähige Personen haben keinen Anspruch auf staatliche Hilfe bei anhand der Arbeitsergebnisse erweislicher Arbeitsunwilligkeit.

(4) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(5) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

 

Artikel 16  (Unternehmerische Freiheit)

(1) Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

(2) Der freie Wettbewerb hat uneingeschränkten Vorrang. Gewerblicher Wettbewerb durch öffentliche Organe, Institutionen oder gesetzlich geschützte Marktteilnehmer ist unzulässig. Subventionen für gewerbliche Ansiedlungen, Produktentwicklungen und Projektabwicklungen sind unzulässig, sofern keine staatstragenden oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen.

(3)  Erteilte deutsche Patente sind gebührenfrei. Die Anmeldungsgebühr ist nach der Patenterteilung zu erstatten.

 

Artikel 17  (Eigentumsrecht)

(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Es sind strenge Anforderungen an die Beweise zu stellen, bloße Behauptungen sind unzulässig.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

 

Artikel 18  (Bürger und Asylrecht)

(1)  Deutsch ist man durch Geburt innerhalb des deutschen Territoriums oder durch die Vereidigung auf die Verfassung bei einer gesetzlich vorgeschriebenen deutschen Behörde.

(2) Jeder Deutsche ist gleichzeitig Bürger der Europäischen Union.

(3)  Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.

(4)  Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden.

(5) Die deutsche Staatsbürgerschaft kann freiwillig durch geschäftsfähige Personen aufgegeben werden, wenn der Einwilligende dadurch nicht staatenlos wird.

(6)  Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist durch Gesetz zu regeln.

(7) Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.

 

Artikel 19  (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung)

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

(3) Die Aufenthaltsbedingungen für rechtskräftig zu Haftstrafen von über zwei Jahren verurteilten Asylbewerber muss unter einschränkende Auflagen per gerichtlichem Entscheid zur Lebensgestaltung gestellt werden.

 

 

III.         Gleichheit

 

Artikel 20  (Gleichheit vor dem Gesetz)

(1) Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Die Unabhängigkeit von Richtern bewirkt keine Sonderechte vor dem Strafgesetz.

 

Artikel 21  (Nichtdiskriminierung)

(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.

(2) Im Anwendungsbereich der Verfassung, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

 

Artikel 22  (Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen)

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

 

Artikel 23  (Gleichheit von Männern und Frauen)

Die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

 

Artikel 24  (Rechte des Kindes)

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(4) Für jedes Kind zahlt der Bund bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Betrag für eine angemessene Lebensgrundsicherung an gesetzlich vorgeschriebene Empfangsbevollmächtigte. Die Lebensgrundsicherung wird jährlich angepasst. Näheres bestimmt ein Gesetz.

 

Artikel 25  (Rechte älterer Menschen)

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

 

Artikel 26  (Integration von Menschen mit Behinderung)

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

 

 

IV.       Solidarität

 

Artikel 27  (Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen)

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

 

Artikel 28  (Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen)

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

 

Artikel 29  (Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst)

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

 

Artikel 30  (Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung)

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

 

Artikel 31  (Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen)

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

 

Artikel 32  (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz)

(1) Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem

die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

(2) Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

 

Artikel 33  (Familien- und Berufsleben)

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

 

Artikel 34  (Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung)

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2) Jede Person, die in der Union ihren rechtmäßigen Wohnsitz hat und ihren Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

 

Artikel 35  (Gesundheitsschutz)

Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

 

Artikel 36  (Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse)

Die Verfassung anerkennt den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

 

Artikel 37  (Umweltschutz)

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der

Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

 

Artikel 38  (Verbraucherschutz)

Die Politiken der Union stellen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

 

 

V.        Staatsbürgerliche Rechte

 

Artikel 39  (Rechte und Pflichten)

(1) Jeder Deutsche hat in Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.  Deutscher im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.  Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegen gesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

(3)  Öffentliche Ämter dürfen nicht durch Parteibuchinhaber besetzt werden und sind unparteiisch zu  führen. Parteizugehörigkeiten und Parteiämter gleichzeitig mit öffentlichen Ämtern sind verboten.

(4) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(5) Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(6) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die einen Amtseid geleistet haben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(7) Das Berufsbeamtentum wird abgeschafft und die Pflichterfüllung im öffentlichen Dienst durch bindenden Eid auf die Verfassung durchgesetzt.

(8)  Bezahlte und politische Nebentätigkeiten in öffentlichen Ämtern sind unzulässig.

(9) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich zuerst den Amtsinhaber. Der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, haftet gesamtschuldnerisch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

Artikel 40  (Aktives und passives Wahlrecht)

(1) Deutsche beteiligen sich an staatlichen Entscheidungen im Wege des Rechtes auf umfassende Volksentscheide durch elektronische Stimmabgaben. Näheres regelt ein Gesetz.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in Deutschland - in dem sie ihren Wohnsitz haben - das aktive und passive Wahlrecht bei Landtagswahl, Kommunalwahlen und die Wahl zum Deutschen Bundestag, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für Bürger des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für sie

dieselben Bedingungen gelten wie für die Bürger des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Deutschen Volksvertretung, der Länderparlamente und der kommunalen Volksvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

 

Artikel 41  (Recht auf eine gute Verwaltung)

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2) Verwaltungsverfahren über 2 Jahre in einer Bearbeitungsinstanz sind unzulässig.

(3) Dieses Recht umfasst insbesondere

-    das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige

     individuelle Maßnahme getroffen wird;

-    das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des

     legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses;

-    die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und

muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

 

Artikel 42  (Recht auf Zugang zu Dokumenten)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

 

Artikel 43  (Der Bürgerbeauftragte)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten im Mitgliedstaat oder der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

 

Artikel 44  (Petitionsrecht)

(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es ist wirksame Abhilfe bei begründeten Vorträgen zu gewähren. Der Klageweg gegen nicht abhilfewillige Petitionsempfänger ist entsprechend dem Verfahren nach EGV § 232 gegeben.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

 

Artikel 45  (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit)

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

 

Artikel 46  (Diplomatischer und konsularischer Schutz)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Stellen eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

 

 

VI.       Rechte vor Gericht

 

Artikel 47  (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht)

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

(3) Gerichtsverfahren über 2 Jahre in einer Instanz sind unzulässig.

(4) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(5) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig.

(6) Jede Person kann sich selbst vor Gericht vertreten oder beraten, verteidigen und vertreten lassen.

(7) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

 

Artikel 48  (Unschuldsvermutung und Rechte vor Gericht)

(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

(3)  Jeder Partei ist rechtzeitige Akteneinsicht ohne Vertretungszwang zu gewährleisten.

 

Artikel 49  (Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten)

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Rechtsvorgänger oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2)  Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen oder im Rechtssystem bei der Begehung der Straftat strafbar war.

(4) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

 

Artikel 50  (Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden)

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

 

Artikel 51   (Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung)

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

 (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens

am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung gegen einen  Betroffenen oder Festgehaltenen ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 

 

 

VII.       Staatliche Organisation und Strukturen

 

VII.1.   Der Staat Deutschland

 

Artikel 52  (Aufbau)

(1) Deutschland ist eine demokratische Bundesrepublik. Deutschland ist Rechtsnachfolger des nicht untergegangenen Deutschen Reiches und der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz.

(2)  Die amtliche Sprache ist deutsch.

(3)  Grundlage der demokratischen Staatsführung ist die Volksbefragung, der Volksentscheid und die Volksbegehren entsprechend der Volksinitiative nach Schweizer Vorbild. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 53  (Staatsflagge und Nationalhymne) 

(1) Die deutsche Flagge ist schwarz-rot-gold.

(2) Die Nationalhymne ist die 3. Strophe des Deutschlandliedes.

 

Artikel 54  (Staatsgebiet)

(1) Das deutsche Staatsgebiet besteht aus dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz und des ehemaligen Landes Berlin vor dem Stichtag der Inkrafttretung der Deutschen Verfassung. Es besteht insoweit in Bezug auf das Staatsgebiet nur eine geographische Teilidentität zum Territorium des Deutschen Reiches von 1937.

(2)  Der in freier und geheimer Wahl freiwillige Beitritt von beitrittswilligen Ländern und Gebieten ist durch Volksentscheid des Deutschen Volkes zu entscheiden.

 

Artikel 55 (Gebietsreform)

(1) Die Länderstruktur der so genannten Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz wird  mit einer Neuorganisation übernommen. Im Wege der Gebietsreform werden 9 gleichwertige Wirtschaftszonen als Länder geschaffen, die nach Einwohneranzahl, sozialem Umfeld und/oder Beteiligung an der deutschen Leistungsbilanz vergleichbare Lebensbedingungen gewähren können.

(2) Die kommunalen Strukturen Deutschlands werden durch Zusammenfassung zu Großkommunen reformiert. Großkommunen haben bei Gründung mindestens 250.000 Einwohner. Jede Großkommune repräsentiert einen Wahlkreis für die Wahl zum Deutschen Bundestag mit einem direkt zu wählenden Abgeordneten, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Die Gliederung der Großkommunen richtet sich ohne Überschneidungen nach den Ländergrenzen.

 

Artikel 56  (Neugliederung des Bundesgebietes)

(1) Das Bundesgebiet kann auch nach Inkrafttreten der Verfassung neu gegliedert werden, um jederzeit zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt die Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen wird das Nähere über Volksbefragung, Volksentscheid und Volksbegehren durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses muss auch vorsehen, dass Volksbegehren oder abgelehnte Gesetzesvorlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden dürfen.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

 

Artikel 57   (Aufgaben der Länder)

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit diese Verfassung keine andere Regelung trifft oder zulässt.

 

Artikel 58  (Garantie der Landesverfassungen und kommunale Selbstverwaltungen)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne diese Verfassung entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden zur Verfügung zu stellende ausreichende Finanzausstattung.

(3) Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

 

 

 

VII.2.   Bundestag als Deutsche Volksvertretung

 

Artikel 59  (Wahl zur Deutschen Volksvertretung)

(1) Die Wahlpflicht wird eingeführt. Näheres und Sanktionen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Die Abgeordneten der Deutschen Volksvertretung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt per Mehrheitswahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(3) Wahlberechtigt ist, wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(4) Jeder für den Bundestag passiv Wahlberechtigte muss sich mit der Zustimmung durch 5000 Unterschriften von aktiv Wahlberechtigten, selbst als Wahlkandidat beim Wahlleiter anmelden und direkt wählen lassen

(5) Die einschränkende Vorauswahl von  Kandidaten zur Bundestagswahl durch Zusammenschlüsse, Vereinigungen und Parteien ist unzulässig. Eine Wahl ohne Wahlalternative ist unzulässig.

(6) Die Wahlteilnahme ist unabhängig von einer Wahlentscheidung für Bund, Länder oder Kommunen von jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland und per Briefwahl zu ermöglichen.

(7) Die gewählten Abgeordneten sind ohne jeden Fraktionszwang bevollmächtigt, ihre verantwortliche Vertretung für das Volk auszuüben. Freiwillige, auch wechselnde Zusammenschlüsse unterliegen nur ihrer Gewissensentscheidung. Direkter oder indirekter Entscheidungszwang ist unzulässig.

(8) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 60 (Legislaturperiode; Einberufung)

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf sechs Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen Volksvertretung. Die Neuwahl findet frühestens siebzig, spätestens zweiundsiebzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Landtagswahlen und Kommunalwahlen finden zusammen mit der Bundestagswahl statt.

(3) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(4) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Bundeskanzler es verlangen.

 

Artikel 61 (Bundestagspräsident; Geschäftsordnung)

(1) Der Bundestag wählt seinen Bundestagspräsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme

stattfinden.

 

Artikel 62  (Wahlprüfung; Verlust der Mitgliedschaft)

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 63  (Öffentlichkeit der Sitzungen; Beschlussfassung)

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschluss des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

 

Artikel 64  (Anwesenheit von Bundesregierung und Bundesrat)

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Präsidenten der Länderregierungen und Mitglieder der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

 

Artikel 65  (Einrichtung von Untersuchungsausschüssen) 

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

 

Artikel 66  (Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Grundgesetz 7 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

 

Artikel 67  (Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten; Ausschuss für Verteidigung)

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

(2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 65 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

 

Artikel 68  (Berufung eines Streitkräftebeauftragten)

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Streitkräftebeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 69  (Petitionsausschuss)

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 44 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

(3) Bei nicht gewährter Abhilfe trotz vorhandener Befugnisse ist der Klageweg gegen den Petitionsausschuss gegeben.

(4) Eine stattgegeben Klage bedingt eine Neuwahl der Ausschussmitglieder und Schadensersatz. 

 

Artikel 70  (Indemnität, Immunität der Abgeordneten)

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Dies gilt nicht bei nachgewiesener Vorteilsannahme oder Untreue.

(2) Wegen einer mit Haftstrafe bedrohten nachweisbaren Handlung darf ein Abgeordneter zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Grundgesetz 8 erforderlich.

 

Artikel 71  (Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten).

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

(2) Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

Artikel 72  (Ansprüche zukünftiger und gewählter Abgeordneter)

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen unbezahlten Urlaub. Ein Gesetz regelt die Kostenbeteiligung des Bundes bei erfolgreicher Wahl zum Abgeordneten für diesen persönlich. Weitergehende staatliche Finanzierungen für Wahlorganisationen sind unzulässig.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht bei Aufnahme der Abgeordnetentätigkeit nicht.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

 

 

VII.3.   Deutscher Bundesrat

 

Artikel 73   (Funktion des Bundesrats)

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

 

Artikel 74   (Zusammensetzung; Stimmenanteil)

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat je vollendete Einwohnermillion eine Stimme.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

 

Artikel 75   (Präsident; Beschlussfassung; Europakammer)

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(4) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 74 Abs. 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

 

Artikel 76   (Teilnahme und Anhörung von Regierungsmitgliedern)

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

 

 

VII.4.   Gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat

 

Artikel 77  (Zusammensetzung und Geschäftsordnung)

 (1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage durch Auslosung bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 64

Abs. 1 bleiben unberührt.

 

 

VII.5.   Deutscher Bundespräsident

 

Artikel 78   (Wahl; Zusammensetzung der Bundesversammlung

(1) Der Bundespräsident wird durch direkte Volksabstimmung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Jeder passiv Wahlberechtigte kann sich mit der Zustimmung durch 10000 Unterschriften von aktiv Wahlberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland selbst als Wahlkandidat anmelden und direkt wählen lassen. Zur Wahl sind mindestens zwei Wahlkandidaten notwendig. Privilegierte Vorschlagsrechte von Zusammenschlüssen sind unzulässig.

(3) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(4) Die Wahl des nächsten Bundespräsidenten durch Volksentscheid ist 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen.

(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Wahlberechtigten erhält.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 79   (Ämterhäufung; Berufsverbot)

 (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

 

Artikel 80   (Amtseid)

(1) Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: ,,Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Der Eidbruch ist strafrechtlich streng zu verfolgen.

 

Artikel 81   (Vertretung]

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

 

Artikel 82   (Erforderlichkeit der Gegenzeichnung)

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 87 und das Ersuchen gemäß Artikel 94 Abs. 3.

 

Artikel 83   (Völkerrechtliche Vertretung)

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

 

Artikel 84    (Stellenbesetzungen von öffentlichen Posten; Begnadigungsrecht)

 (1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 und 3 des Artikels 70 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

 

Artikel 85   (Anklage vor dem Bundesstrafgericht)

(1) Ein Volksentscheid, der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesstrafgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 2 % der Wahlberechtigten, einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf 5 % der Wahlberechtigten, der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem im Volksentscheid benannten Staatsrechtler oder einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesstrafgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so muss es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

 

 

VII.6.   Deutsche Bundesregierung

 

Artikel 86   (Zusammensetzung)

(1) Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.

(2) Die Zahl der Ministerien wird auf 6 begrenzt, auf die alle Aufgabengebiete zu verteilen sind:

1. Außenministerium,

2. Innenministerium,

3. Wirtschaftsministerium einschließlich Finanzen,

4. Justizministerium,

5. Arbeits- und Sozialministerium,

6. Verteidigungsministerium,

 

 

Artikel 87   (Wahl des Bundeskanzlers)

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

 

Artikel 88   (Ernennung, Entlassung von Bundesministern)

(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 80 vorgesehenen Eid.

(3) Der Eidbruch ist strafrechtlich zu verfolgen.

 

Artikel 89   (Richtlinienkompetenz; Geschäftsordnung)

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.

 

Artikel 90   (Befehls-, Kommandogewalt)

Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

 

Artikel 91  (Ämterhäufung; Berufsverbot)

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

 

Artikel 92   (Misstrauensvotum)

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

 

Artikel 93   (Vertrauensfrage; Auflösung des Bundestages)

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

(3) Durch Volksabstimmung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von mindestens 30 % Neuwahlen gefordert werden. Die Volksabstimmung ist auf Volksbegehren hin durchzuführen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 94   (Stellvertretung; Amtszeit)

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

 

 

VII.5.   Deutsche Gesetzgebung

 

Artikel 95  (Das demokratische System des Volksentscheides)

(1) Oberstes Staatsziel ist die sofortige Einführung eines elektronischen Abstimmungsverfahrens zur Abwicklung von Volksbefragungen, Volksentscheiden und Volksinitiativen für alle wesentlichen Belange des deutschen Volkes.

(2) Die Entscheidungsvorlagen zu einem Volksentscheid werden durch die einfache Mehrheit der deutschen Volksvertretungen angefertigt, auf Verfassungskonformität geprüft und zur Abstimmung vorgelegt. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue von Gesetzen entscheidet die Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes erstinstanzlich, ein zuständiges europäisches Gericht zweitinstanzlich.

(3) Ein Volksbegehren kommt nur zustande, wenn sich mindestens 10 % der Wahlberechtigten an diesem beteiligen.

(4) Ein Volksentscheid kommt nur zustande, wenn sich mindestens 30 % der Wahlberechtigten an diesem beteiligen.

(5) Bei einer Beteiligung von weniger als 30 % der Wahlberechtigten gilt, dass die Zustimmung zum  vorgelegten Sachverhalt abgelehnt ist.

(6) Bei einer Wahlbeteiligung von 30% oder mehr entscheidet die einfache Mehrheit für oder gegen Gesetzesvorlagen.

(7) Eine Wiedervorlage des gleichen oder ähnlichen Sachverhaltes ist erst wieder nach Ablauf von mindestens 5 Jahren gestattet.

 

Artikel 96   (Gesetzesvorlagen)

(1) Gesetzesvorlagen dürfen beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat und von 3 % der Wahlbürger eingebracht werden.

(2) Volksbegehren sind von der Bundesregierung wie eigene Gesetzesvorlagen zu behandeln.

(3) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung nach Grundgesetz 7 oder von Gesetzen nach Artikel 104 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(4) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Grundgesetz 7 oder Artikel 104 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.

 

Artikel 97   (Gesetzgebungsverfahren)

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.

(4) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingang des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingang der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(5) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

 

Artikel 98   (Zustandekommen der Bundesgesetze)

(1) Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt vorläufig zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 97 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 97 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

(2) Ein durch Volksabstimmung zustimmungspflichtiges Gesetz kann erst nach der Zustimmung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten in Kraft treten.

 

Artikel 99  (Änderung der Verfassung)

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches vorläufiges Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

 

Artikel 100  (Erlass von Rechtsverordnungen)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

 

Artikel 101  (Spannungsfall; Anwendung von Rechtsvorschriften)

(1) Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat.

(2) Reservisten können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der

Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(3) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(4) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfall können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 101 Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(5) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(7) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.

 

Artikel 102  (Gesetzgebungsnotstand)

(1) Wird im Falle des Artikels 92 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 92 verbunden hatte.

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte

Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

 

Artikel 103   (Ausfertigung, Verkündigung, Inkrafttreten von Gesetzen und Rechtsverordnungen)

(1) Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

 

Artikel 104  (Durch Volksentscheid zu beschließende Gesetzgebungen)

(1) Das Prinzip des Volksentscheides nach Schweizer Gepflogenheit wird übernommen.

(2) Zustimmungspflichtig sind allgemein alle Gesetze mit unmittelbarem, wesentlichem Einfluss auf die persönliche Lebensführung.

(3) Speziell Gesetze und Verordnungen zu den folgenden Sachverhalten sind durch Volksentscheid zustimmungspflichtig:

-           Verfassungsänderungen,

-           Regierungswechsel und Kanzlerneuwahl oder -austausch, bei Verweigerung der Zustimmung        sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten und durchzuführen,

-           Aufgabe und Übertragung von Hoheitsrechten,

-           Europagesetze und -vereinbarungen,

-           Währungsgesetze

-           Gebietsreformen und Neuordnungen des Bundesgebietes,

-           Aufgabe oder Privatisierung gemeinwirtschaftlich notwendiger Strukturen, wie Bundesbahn,           Post- und Kommunikationseinrichtungen, Strom-, Wasser- und Entsorgungsleistungen

-           Steuer-, Sozialbeitrags- und Abgabenerhöhungen und Kreditaufnahmen,

-           Abbau von erarbeiteten Besitzständen und Zahlungen an das Ausland,

-           Beschäftigung Heranwachsender, Soziales Jahr und Arbeitsdienst,

-           Verteidigungsfall und ausländischer Einsatz der Streitkräfte,

-           Grundrechte zu Menschenrechten, Freiheiten und Gleichheit.

 

Artikel 105  (Ausschließliche Gesetzgebung)

(1) Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Gesetz ausdrücklich ermächtigt werden.

 

Artikel 106  (Konkurrierende Gesetzgebung)

(1) Solange und soweit der Staat Deutschland von seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche Gesetzgebung des Staates.

(2)  Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Staatsgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine einheitliche gesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3)  Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Länderrecht ersetzt wird.

 

Artikel 107  (Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung)

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;

2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;

3. die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;

5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;

6. den Luftverkehr;

7. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser

Schienenwege;

8. das Postwesen und die Telekommunikation;

9. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

10. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

11. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

a) in der Kriminalpolizei,

b) zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und

c) zum Schutz gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik

Deutschland gefährden,

sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

12. die Statistik für Bundeszwecke.

 

Artikel 108 (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

2. das Personenstandswesen;

3. das Vereins- und Versammlungsrecht;

4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

5.das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

7. die öffentliche Fürsorge;

8. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

9. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel,

Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

12. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung

radioaktiver Stoffe;

13. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

14. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

15. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 107 und 108 in Betracht

kommt;

16. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;

17. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

18. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;

19. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das

landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;

20. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und

Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den

Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;

21. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;

22. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln

und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen

Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;

23. die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst,

die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;

24. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den

Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;

25. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;

26. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;

27. die Staatshaftung;

28. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung

von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.

 

Artikel 109  (Rahmenvorschriften)
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 106
im Wege der Gesetzgebung für die Länder Rahmenvorschriften zu erlassen über:

1. das Melde- und Ausweiswesen;
2. das Recht der Beschäftigten aller öffentlichen Körperschaften;

3. Vergütung für öffentliche Bestellungen;

4. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der öffentlichen Medien;

5. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
6. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche Büchereiwesen;
7. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;

8. den Naturschutz, die Landschaftspflege, den Wasserhaushalt und das Jagdwesen;

9. den Tierschutz;
10. das Bestattungswesen;

11. den Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland.

 

Artikel 110  (Gesetzgebung zu Abgaben und Einnahmen)

Der Staat Deutschland hat ferner die ausschließliche Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt Deutschland Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.

 

Artikel 111  (Grundsätze zu Abgaben)

Der Staat Deutschland muss im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Steuern, Beiträgen, Gebühren und Abgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um

1.eine Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen Deutschlands,

2.Doppelbesteuerungen,

3.eine Schädigung der Sozial- und Rentensysteme

4.eine übermäßige oder verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,

5.steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen

oder

6.Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.

 

Artikel 112  (Vorrang des Bundesrechts)

Bundesrecht bricht Länderrecht.

Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Bundesrecht vereinbar ist, so kann die zuständige staatliche Bundesbehörde nach näherer Vorschrift eines Bundesgesetzes die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht anrufen.

 

Artikel 113   (Funktionen der Länder)

Die Gesetze werden durch die Länderbehörden ausgeführt, soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen.

 

Artikel 114   (Aufsichtbefugnis)

(1) Die Regierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Bund das Recht der Gesetzgebung zusteht.

(2) Soweit die Gesetze von den Länderbehörden auszuführen sind, kann die Bundesregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Gesetze zu den Länderbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Bundesbeauftragte zu entsenden.
(3) Die Länderregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesregierung Mängel, die bei der Ausführung der Gesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Bundesregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Bundesgerichtshof anrufen, soweit nicht durch Gesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.

 

Artikel 115  (Rechts- und Amtshilfe; Katastrophenhilfe)

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Grenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Grenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als ein Land, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Länderregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Grenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.

Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

 

Artikel 116  (Wohnortnahe Beschäftigung)

Die mit der unmittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern betrauten öffentlich Bestellten  sollen in der Regel Kommunalangehörige sein. Die  Angestellten und Arbeiter der staatlichen Verwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.

 

 

VIII.      Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

 

Artikel 117   (Länderexekutive)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

 

Artikel 118   (Länderverwaltung; Bundesaufsicht)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den

obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet,

an die obersten Landesbehörden zu richten.

 

Artikel 119   (Bundesauftragsverwaltung)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Arbeiter und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

 

Artikel 120   (Bundeseigene Verwaltung)

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

 

Artikel 121   (Umfang der bundeseigenen Verwaltung)

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige

Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

 

Artikel 122   (Streitkräfte)

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen

des Artikels 131 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

 

Artikel 123   (Verwaltung der Streitkräfte)

(1) Die Verwaltung der Streitkräfte wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Streitkräfteverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Streitkräfteverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiet des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Ersatzreservewesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 119 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 119 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

 

Artikel 124   (Kernenergie)

Gesetze zum Umgang mit der Kernenergie können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

 

Artikel 125   (Luftverkehrsverwaltung)

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

 

Artikel 126   (Eisenbahnverkehrsverwaltung)

 (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.

(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.

(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(4) Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.

 

Artikel 127   (Gewähr von Dienstleistungen im Post- und Telekommunikationswesen)

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

 

Artikel 128   (Bundesbank)

Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank mit Zustimmung durch Volksentscheid übertragen werden.

 

Artikel 129   (Verwaltung der Bundeswasserstraßen)

 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Bundeswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Land auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

 

Artikel 130   (Verwaltung der Bundesstraßen)

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen.

(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.

 

Artikel 131   (Polizeieinsatz bei Staatsnotstand)

 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

 

Artikel 132   (Gemeinschaftsaufgaben, Umfang der Mitwirkung des Bundes)

Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,

2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.

(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.

(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.

 

Artikel 133    (Zusammenwirken und Kostenverteilung bei Forschungsvorhaben)

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt.

 

 

 

IX.       Die Rechtsprechung

 

Artikel 134   (Ausübung durch Gerichte)

Die rechtsprechende Gewalt ist den gesetzlichen Richtern anvertraut. Grundlage des gesetzlichen Richters ist der Geschäftsverteilungsplan, welcher die zuständigen Richter und ihre Vertreter namentlich eindeutig vorher bestimmt.

 

Artikel 135   (Gliederung der Gerichtsbarkeit)

(1) Die Gerichtsbarkeit ist in 3 Stufen gegliedert:

1. Erstinstanzliche Gerichte;

2. Berufungsgerichte;

3. Bundesgerichte.

(2) Die Gerichtsbarkeit ist nach Arbeitsgebieten gegliedert:

1. Zivilgerichte für Verfahren nach Verfassungsrecht, Bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Finanzrecht sowie allen Sachgebieten außer Verwaltungs- und Strafverfahren;

2. Strafgerichte für Verfahren der Strafverfolgung und Disziplinierung;

3. Verwaltungsgerichte für Verfahren um behördliche Beschwer und verfassungsrechtliche Verfahren aufgrund von Länderverfassungen und dieser Verfassung;

4. Gericht für Angelegenheiten des erfinderischen Rechtsschutzes und Patentschutz.

(3) Es gelten ein gemeinsames Gerichtsverfassungsgesetz und  eine gemeinsame Prozessordnung  an allen Gerichten.

(4) Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Sondergerichte wie Richterdienstgerichte und Anwaltskammergerichte sind aufgelöst.

(5) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1, Satz 3, genannten Bundesgerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 136   (Bundesgerichte; Gemeinsamer Senat)

(1) Der Bund errichtet als oberste Gerichte den Bundesgerichtshof, das Bundesstrafgericht, das Bundespatentgericht und das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Weitere Bundesgerichte sind nach der Verfassung unzulässig.

 

Artikel 137    ( Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes)

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet zusätzlich zu Verwaltungsgerichtsverfahren:

1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit

von Bundesrecht oder Landesrecht mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;

3. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 106 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;

4. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

5. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;

6. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Grundgesetz 6, Abs. 3 und 4, sowie Artikel 1 bis 26, 134 und Artikel 135 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, sofern eine diesbezügliche Beschwerde nicht vom erstinstanzlichen Gericht abgeholfen wurde;

7. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 58 durch ein Gesetz;

8. in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.

 

Artikel 138   (Richterbestellungen)

(1) Über die Berufung der Richter an Bundesgerichte entscheidet ein  Richterwahlausschuss, der aus Mitgliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden. Jeder wählbare Bürger kann Mitglied im Richterwahlausschuss sein.

(2) Über die Berufung der Richter an erstinstanzlichen und Berufungsgerichten entscheidet ein  Richterwahlausschuss, der aus Mitgliedern besteht, die von den Landtagen gewählt werden. Jeder wählbare Bürger kann Mitglied im Richterwahlausschuss sein.

 

Artikel 139    (Unabhängigkeit der Richter; Entlassung; Versetzung)

(1) Das Richteramt wird auf 8 Jahre Zeit vergeben. Es ist eine mehrmalige Richterbestellung möglich.

(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3)Das juristische Standesrecht und die Standesordnung sind wegen der Unvereinbarkeit mit der Unabhängigkeit von Richtern verboten.

(4) Berufliche Zusammenschlüsse zwischen Angehörigen der Exekutive und Legislative sind unzulässig.

(5) Es gibt kein Richterprivileg gegenüber dem Gesetz.

(6) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung angestellte Richter in den Ruhestand treten müssen. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden.

(7) Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so ist er ohne Einschränkung der Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

(8) Rechtskräftige Haftstrafen von mehr als 12 Monaten bedingen den Verlust des Richteramtes und der Pensionsansprüche. Die Nachversicherung in die gesetzliche Altersvorsorge bis zum Ausscheiden aus dem Richteramt ist Vorschrift.

(9) Jedes Gericht erhält ein Bürgerbeauftragtenbüro, in dem richterliche Verfehlungen aufgrund von begründeten formlosen Beschwerden ohne Einschränkungen aufgeklärt werden müssen. Der Bürgerbeauftragte muss berechtigte und strafbeschwerte Vorhaltungen vor die zuständigen Strafgerichte bringen.

 

Artikel 140   (Verfahren bei Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; Auslegungsfragen)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieser Verfassung durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung der Verfassung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes eines anderen Landes

abweichen, so hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einzuholen.

 

 

 

X.        Das Finanzwesen

 

Artikel 141   (Grundsätzliche Regelungen zur Steuer-, Abgaben-, Gebühren- und Zollerhebung)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland nach dieser Verfassung hat als Staat schuldenfrei zu sein.

(2) Die Schulden der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind beschleunigt zurückzuführen. Dazu ist das Bundesvermögen vollständig einzusetzen.

(3) Die Schulden der Länder sind beschleunigt zurückzuführen. Dazu ist das Ländervermögen vollständig einzusetzen.

(4) Für nicht durch das Bundes- und Landvermögen gedeckte Schulden sind Regressforderungen gegen die Verursacher zu erheben.

(5) Übrig gebliebene Schulden werden durch unverzinsliche, werthaltige, zu garantierende Papiere gedeckt. Näheres regelt ein Gesetz.

(6) Neue Schuldenaufnahmen für den Bundeshaushalt, Landes- oder Kommunalhaushalte sind allgemein unzulässig. In besonderem Fall steht eine begrenzte Schuldenaufnahme bei unüberbrückbarem Finanzbedarf unter dem Vorbehalt der Volksabstimmung.

(7) Umgehungs- oder Schattenhaushalte sowie Trickfinanzierungen durch Verschieben in die Zukunft sind unzulässig und strafbar.

(8) Die Steuer-, Beitrags-, Abgaben-, Gebühren- und Zollerhebung hat sich auf das Notwendigste zu beschränken.

(9) Die Gesetzgebung zur Steuer-, Zoll-, Abgaben-, Gebührenerhebung ist so einfach zu gestalten, dass weder Unverständlichkeit, finanzielle Überbeanspruchung durch Überhebung noch Kriminalisierung des durchschnittlich gebildeten Zahlungspflichtigen möglich ist. Überhebung ist unzulässig. Das Nähere regeln Gesetze.

(10) Es wird eine Einheitssteuer auf jedwede Einfuhr, Einnahmen oder anderen geldwerten Erträge von 15 % erhoben. Die Ausfuhr unterliegt der halben Einheitssteuer mit 7,5 %. Abzüge für Vorleistungen, Gegen- und Aufrechnungen sind unzulässig. Die Erhebung erfolgt anonym und automatisiert an der Schnittstelle zwischen Zahlungsgeber und Zahlungsempfänger. Jedwede Veränderung des Einheitssteuerprozentsatzes ist zur Volksabstimmung vorzulegen. Weitere Steuererhebungen oder Steuern auf Steuern sind unzulässig.

(11) Einmalige oder periodische Vermögensabgaben zu Sonderzwecken und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben bedürfen der Volksabstimmung und sind zweckgebunden.

(12) Der Bund bedarf keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck. Die Verteilung des Finanzaufkommens des Bundes ist vollständig zum Nutzen des Volkes bis auf die kommunale Ebene zu gewährleisten.

(13) Sondervermögen des Bundes ist unverzüglich aufzulösen.

(14) Die Länder bedürfen ebenfalls keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck.

(15) Die Finanzierung auch aller staatlichen Aufgaben durch Privatkapital ist Pflicht, sofern keine ordnungspolitischen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen. Näheres regeln Gesetze.

Der Bund mietet seine notwendigen Ausstattungsressourcen zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen mit monatlichen Raten entsprechend seinem Anteil am monatlichen Finanzaufkommen.

(16) Die Veruntreuung oder leichtfertige Verschleuderung von öffentlichen Geldern ist ohne Unterschied strafrechtlich zu verfolgen.

 

Artikel 142   (Verteilung der Ausgaben zwischen Bund und Ländern)

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Beabsichtigte neue Verfügungen über mehr als 1 % des Bundes- und der einzelnen Länderhaushalte bedürfen der Volksabstimmung.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Artikel 143   (Gesetzgebungskompetenz)

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Steuern, Zölle und Finanzmonopole.

(2) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Abgaben und Gebühren, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten gleichartig sind.

(3) Gebühren und Abgaben stehen den per Gesetz zum Empfang Berechtigten zu.

(4) Bundesgesetze über Abgaben und Gebühren, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

 

Artikel 144   (Erbschaftssteuer und Wegzugssteuer)

Eine Substanzbesteuerung ist unzulässig. Die Erbschaftsteuer und die Wegzugssteuer entsprechen dem Einheitssteuersatz von 15 % und werden dem Finanzaufkommen des Bundes zugerechnet.

 

Artikel 145   (Erlöse aus Spielbanken und Gewinnspielen)

Spiele mit Gewinnerzielungsabsicht können nur durch den Bund betrieben werden. Die Gewinne aus solchen Unternehmen werden dem zu verteilenden Finanzaufkommen des Bundes zugerechnet.

 

Artikel 146   (Sonstige Erlöse)

Wettbewerb des Bundes, der Länder und Kommunen gegenüber der gewerblichen Wirtschaft und Freiberuflern ist allgemein unzulässig. Gewinn aus unvermeidbarer wirtschaftlicher oder gewerblicher Betätigung des Bundes zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, Versorgungssicherheit und Infrastruktur werden dem zu verteilenden Finanzaufkommen des Bundes zugerechnet.

 

Artikel 147   (Zuweisung und Festsetzung der Anteile am Finanzaufkommen)

(1) Der Ertrag der durch den Bund eingezogenen Erbschafts-, Wegzugs-, Ausfuhrsteuer und Einheitsbesteuerung aus Einfuhr, Einnahmen oder anderen geldwerten Vorteilen wird nach Abzug der gesetzlich festgelegten Aufwendungen für internationale Verpflichtungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.

(2) Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

(3) Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(4) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(5) Näheres bestimmt ein Gesetz, das dem Vorbehalt der Volksabstimmung unterliegt.

 

Artikel 148   (Länderfinanzausgleich)

(1) Das Aufkommen der Abgaben und Gebühren in den Ländern steht den einzelnen Ländern insoweit zu, als diese von den Einzugskassen in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für zu verteilende Finanzaufkommen des Bundes nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung nach örtlichem Aufkommen zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen.

(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.

Es kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen)

gewährt.

 

Artikel 149   (Finanzverwaltung von Bund und Ländern)

 (1) Die finanziellen Aufkommen des Bundes aus Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Erträgen sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundeskassen eingezogen. Der Aufbau dieser Kassen wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelkassen eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die finanziellen Aufkommen der Länder aus Abgaben, Gebühren und sonstigen Erträgen werden durch Landeskassen eingezogen. Der Aufbau dieser Kassen kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelkassen eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Vereinnahmen die Landeskassen finanzielle Finanzaufkommen, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.

 

Artikel 150   (Haushaltsgrundsätze)

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung durch Volksentscheid bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf und durch Volksentscheid widerrufen werden kann, Vorschriften über

1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und

2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates und bei der Vorschrift nach dieser Verfassung des Volksentscheides. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.

(5) Die Feststellung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes durch die haushaltsverantwortliche Regierung ist unzulässig. Zur Feststellung bedarf es der Expertisen der Bundesbank und des Sachverständigenrates über Ursache und Wirkung. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen zur Abwendung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes geeignet sein und von 2/3 der Mitglieder des Bundestages festgestellt werden. Die Zustimmung durch Volksentscheid ist einzuholen.

 

Artikel 151   (Haushaltsplan des Bundes)

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 156 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

 

Artikel 152   (Ausgaben vor Genehmigung des Haushaltsplans)

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben aus dem Bund zustehenden Finanzaufkommen zu leisten, die nötig sind,

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2)  Der Finanzierungsnotstand ist zu erklären und die Streckung der Ausgabenplanung anzuordnen. Mögliche Regressforderungen sind durchzusetzen.

(3) Eine kurzfristige Kreditaufnahme unterliegt der Zustimmung durch Volksentscheid.

 

Artikel 153  Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 0,5 % des Haushaltsvolumens bedürfen der Zustimmung durch Volksabstimmung. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses beantragt werden.

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Artikel 154   (Gesetze zur Ausgabenerhöhung oder Einnahmeminderung)

(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag eine Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.

(3) Ist das Gesetz nach Artikel 98 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Artikel 155   (Rechnungslegung; Prüfung durch Bundesrechnungshof)

 (1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das verbleibende Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat jährlich zu berichten. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt. Festgestellte Gesetzwidrigkeiten hat er zur Bearbeitung den zuständigen Strafgerichten zuzuleiten.

 

Artikel 156    Kredit; Bürgschaft; Garantie)

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Volksentscheid. Die Einnahmen aus Krediten dürfen in keinem Fall die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen aus Bundesmitteln überschreiten.

 

 

 

XI.       Der Verteidigungsfall

 

Artikel 157  (Feststellung des Verteidigungsfalls)

(1) Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Ist die Zustimmung per Volksentscheid noch einholbar, entscheidet das Volk endgültig über den Verteidigungsfall.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 103 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dieses nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.

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Artikel 158   (Übergang der Befehls-, Kommandogewalt)

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

 

Artikel 159    (Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes)

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 51 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von dem Abschnitt VIII, Artikel 132 und Abschnitt X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

 

Artikel 160   (Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall)

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 95 Abs. 2, Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 97 und Artikel 103 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrat zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Gesetze, welche die Volksbefragung, den Volksentscheid und das Volksbegehren abschaffen wollen, sind unzulässig und verfassungswidrig.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 157 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

 

Artikel 161   (Rechte des Gemeinsamen Ausschusses)

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlass von Gesetzen nach Grundgesetz 7 Abs. 1 Satz 2, Artikel 104  oder Artikel 56 ist der Gemeinsame Ausschuss nicht befugt.

 

Artikel 162    (Bundesgrenzschutz; Weisungsbefugnis der Bundesregierung)

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;

2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den nach Absatz 1

getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

 

Artikel 163   (Stellung des Bundesverwaltungsgerichts)

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes kann das Bundesverwaltungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverwaltungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

 

Artikel 164   (Legislaturperiode; Amtszeit)

 (1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverwaltungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Gewählte muss durch das Volk bestätigt werden. Ein Volksentscheid ist unabdingbar und sobald als es die Lage zulässt einzuholen.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

 

Artikel 165   (Erweiterte Befugnis der Landesregierungen)

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 161 Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden

und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

 

Artikel 166   (Bestand von Notstandsbestimmungen)

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 159, 161 und 163 und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 159, 161 und 163 erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von den Artikeln 132, 133, 141, 142 und 148 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten 132, 133 und X überzuleiten.

 

Artikel 167   (Aufhebung von Gesetzen; Ende des Verteidigungsfalles)

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.

(4) Mit Volksentscheid ist eine Entlastung der im Verteidigungsfall Handelnden zu bewirken. Eine nicht erreichte Entlastung verpflichtet zur Einleitung von gerichtlichen Untersuchungen zu Umständen und Gesetzeswidrigkeiten nach Sachverhaltsverfälschungen.

 

 

 

XII.       Übergangs- und Schlussbestimmungen  

 

 

Artikel 168   (Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz an Abstimmung)

Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Deutschen Volk durch Vorlage dieser unverfälschten und unveränderten Verfassung eine breite Beteiligung an der bereits angelaufenen Abstimmung nach Artikel 146 Grundgesetz zu ermöglichen. Sie hat auch alle Kosten für den Entwurf, die Vervielfältigung, die Wahlunterstützung und die Auswertung zu tragen. Hierzu gehören auch die Vorleistungen, welche die eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen im Vorfeld der Verfassungsvorlage nach Abrechnung erbringen mussten.

 

Artikel 169   (Annahme der Verfassung)

(1) Die Zustimmung des Volkes zur Verfassung ist gegeben, wenn mehr als 50 % der abstimmenden Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung tritt mit Beginn des Tages in Kraft, der dem Tag der Bekanntgabe durch die Vorsitzenden der eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen folgt.

(2) Die unverzüglich einzurichtende Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes prüft das Wahlergebnis und ist für Anfechtungen zuständig.

(3) Mit der Inkrafttretung der angenommenen Verfassung sind alle öffentlichen Bestellungen aufgekündigt und beendet. Die Amtsinhaber verwalten ihre Stellen kommissarisch und treuhänderisch für das Deutsche Volk nach den gesetzlichen Vorschriften der Verfassung.

(4) Die Vorsitzenden der eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen werden bevollmächtigt, die gesetzestreue Ausübung der Stellenverwaltung zu kontrollieren und Missstände unter Einsatz rechtsstaatlicher Kräfte der Übergangsregierung abzustellen. Sie sind beauftragt, mit den in der Verfassung vorgesehenen zuständigen Organen für Wahlen die erste Bundestagswahl und die Wahl zum Bundespräsidenten vorzubereiten. Die Infrastrukturen des Bundestagspräsidenten und der Wahlämter in Bund und Land stehen ihnen dafür zur Verfügung. Ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vom Bund zu tragen. Die bis zur Einberufung des ersten Bundestages zu leistenden unabhängigkeitssichernden und pauschalen Aufwandsentschädigungen entsprechen den Bezügen von Fraktionsvorsitzenden nach Artikel 72. Sachausstattungen und sonstige Vergünstigungen wie u. a. Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln und Dienstwagenregelungen sind nach den Grundsätzen der Behandlung von Ministern zu gewähren.

(5) Die Länder werden verpflichtet, ihrerseits Verfassungen zwecks Abstimmung durch das Volk vorzulegen, die den Mindesterfordernissen der Verfassung bezüglich demokratischer Beteiligung des Volkes an allen wesentlichen Gesetzesvorlagen nachkommen.

(6) Im Falle der Weigerung von Amtsinhabern  öffentlicher Stellen und Positionen in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland, den Länder und den Kommunen nach dem Grundgesetz, an der Überleitung zu einer gesetzlichen Regelung  nach der angenommenen Verfassung mitzuwirken, machen diese sich des Verfassungshochverrates mit allen Konsequenzen schuldig.

(7) Zur Herstellung von Ruhe und Ordnung sind die Vorsitzenden der Eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen ermächtigt, unter Hinweis auf das Völkerrecht, die Grundsätze der Europäischen Union und diese Verfassung um jede denkbare nationale und internationale Unterstützung im Namen des deutschen Volkes gegen Usurpatoren zu ersuchen.

 

Artikel 170   (Allgemeine Übergangsregelung)

(1) Zur Einführung der geographischen, personellen und sachlichen Änderungen nach dieser Verfassung gegenüber dem Grundgesetz ist eine Übergangszeit bis zum 01.01.2008 bestimmt. In dieser Zeit ist Pflicht, Organisationen, Personal, Ämter und Mittelzuweisungen den neuen Bestimmungen dieser Verfassung anzupassen. Ein Vertrauensschutz auf Weiterbeschäftigung oder Beschäftigungskonstanz besteht nicht und kann nicht durch die Übergangszeit abgeleitet werden.

(2) Das Bundesverfassungsgericht wird wegen der nachgewiesenen ständigen Kollaboration am Verfassungshochverrat in der Bundesrepublik nach dem Grundgesetz insbesondere mit dem Hinweis auf dessen Plenumsentscheidung im Verfahren 1 BvR 10/99 - in der Rechtsanwendungsfehler als hinnehmbar erklärt wurden, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken - aufgelöst,. Prüfungen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Entscheidungen und Handlungen werden neu zu bildenden Verfassungskammern an den Verwaltungsgerichten übertragen.

(3) Öffentlich Bedienstete haben sich einer fachlichen Überprüfung zur bisherigen Amtstätigkeit zu stellen. Bei festgestellten gravierenden Verfehlungen gegenüber den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind sie als untauglich aus dem Staatsdienst zu entfernen.

(4) Freiwilliger Verzicht auf öffentliche Beschäftigung ist anzunehmen.

(5)  Es wird eine allgemeine Wiedergutmachung gegenüber den Opfern der Bürokratie und der Justiz in der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zugesichert, die auch die Wiederherstellung gesetzwidrig entzogener persönlicher Freiheit, Geschäftsfähigkeit und die Aussetzung  gesetzwidrig erzwungener eidesstattlicher Versicherung zu prüfen hat. Das Bundesausgleichsamt und die Landesausgleichsämter  haben auf Antrag begründete Beschwerden zu bearbeiten, den oder die Schadensverursacher zu ermitteln, gegebenenfalls zur Strafverfolgung anzumelden, Folgeschäden festzustellen und Wiedergutmachungsanträge angemessen zu bescheiden. Regressforderungen gegen die Schadensverursacher sind durchzusetzen.  Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(6) Die Verjährung für alle in der so genannten Bundesrepublik nach dem Grundgesetz begangenen strafbaren Handlungen wird bis zum 01.01.2008 unterbrochen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(7) Die Reformen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 und zum 01.07.2002 sowie das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 sind aufgehoben. Die zum 01.01.2002 und später  parallelen Reformen von weiteren Prozessordnungen und Gesetzbüchern sind unwirksam. Das vorhergehende Recht bis zum 31.12.2001 ist unter zwingender Beachtung der Vorschriften dieser Verfassung vorläufig wieder anzuwenden, soweit Gesetze der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz nicht nach Geist und Inhalt gegen diese Verfassung verstoßen. Gesetzbücher und Prozessordnungen unterliegen dem Gebot der Vereinheitlichung und der wirksamen Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Die Zivilprozessordnung hat Vorrang vor allen anderen Prozessordnungen.

(8) Das Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen, Ärzten, Journalisten, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern ist wieder hergestellt.

 

 

Artikel 171     (Neugliederung der Bundesländer)

(1) Die Neugliederung der Bundesländer erfolgt zur Verringerung der Anzahl öffentlicher Ämter und Durchsetzung einer wirtschaftlicheren Verwaltung in:

1. Schleswig Holstein und Hamburg

2. Niedersachsen und Bremen

3. Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen- Anhalt

4. Brandenburg und Berlin

5. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland

6. Nordrhein-Westfalen

7. Freistaat Sachsen + Thüringen

8. Baden-Württemberg

9. Freistaat Bayern

(2) Die Länderparlamente werden auf jeweils 160 Parlamentarier beschränkt.

 

Artikel 172  (Aufwendungen für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten)

(1) Allgemeine weitere Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten sind unzulässig. Ausnahmeregelungen bedürfen der Volksabstimmung.

(2) Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe aus Kriegsfolgen.

Die bisherige gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen bleibt unberührt.

 

Artikel 173   (Lastenausgleich)

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 118 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

 

Artikel 174   (Mehrheitsbegriff)

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

 

Artikel 175   (Beginn der Gesetzgebungskompetenz)

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in dieser Verfassung anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

 

Artikel 176   (Fortgeltung bisheriger Rechtsvorschriften)

(1) Recht der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nach der Verfassungsgebung gilt vorläufig fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und Amtsmissbrauch erschwert.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

 

Artikel 177  (Recht der ausschließlichen Gesetzgebung)

Recht, welches Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht.

 

Artikel 178   (Streit bezüglich Fortgeltung alten Rechts)

Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet die Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Artikel 179    (Fortgeltende Ermächtigungsvorschriften]

(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

(2) Der Vorbehalt der Volksabstimmung nach den Vorschriften dieser Verfassung ist zwingend.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.

(4) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.

 

Artikel  180  ([Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung)

(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.

(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.

(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

 

Artikel 181  (Angehörige des öffentlichen Dienstes)

Die Rechtsverhältnisse von Personen, die bis zum Inkrafttreten der Verfassung im öffentlichen Dienste standen und nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

Artikel 182   (Aufhebung von Beamtenrechten)

(1)  Mit Inkrafttreten der Verfassung sind alle öffentlichen Beschäftigungsverhältnisse beendet. Bis zu einer Entscheidung über die Bedingungen der Weiterbeschäftigung verbleiben die Stelleninhaber als vorläufige Verwalter der Stellen. Die Entscheidung hat möglichst innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen und muss sich nach der Verfassung richten.

(1) Beamte und Richter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung auf Lebenszeit angestellt waren, können binnen 24 Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.

(3)  Den Betroffenen steht der Rechtsweg offen, soweit ihre fachliche und persönliche Eignung in Frage gestellt ist..

(3) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Artikel 183   (Vermögen bei Änderung der Landeszugehörigkeit)

(1) Hat sich nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiet das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Land zu, dem es jetzt angehört.

(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.

(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.

(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

 

Artikel 184   (Verbindlichkeiten des Reichs)

(1) Der Bund kann auch bestimmen, dass Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.

 

Artikel 185    (Erster Zusammentritt des neuen Bundesrates)

(1) Der neue Bundesrat tritt erstmalig am Tag des ersten Zusammentrittes des neuen Bundestages zusammen.

(2) Bis zur Wahl des neuen Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem neuen Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

 

Artikel 186    (Wählbarkeit)

(1) Die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttretung der Verfassung gilt einmalig ein von der Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes zu beschließendes Wahlgesetz, dass dieser Verfassung nicht widerspricht..

(3) Die dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 62 Abs. 2 zustehende Befugnis wird sofort wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

 

Artikel 187    (Änderungen des Notariats)

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

 

Artikel 188    (Fortgelten von Artikeln der Weimarer Verfassung)

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung

 

Artikel 189     (Bundesaufsicht über Infrastrukturen)

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 126 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beschäftigte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Achtung ihrer Rechtsstellung nach dieser Verfassung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Artikel 190   (Sondervermögen Deutsche Bundespost)

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates und eines Volksentscheides.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden ohne Beamtenstatus weiter bei den privaten Unternehmen beschäftigt.

Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

 

Artikel 191   (Annahme der Verfassung)

Diese Verfassung bedarf der Annahme durch eine Volksabstimmung mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen.

 

Artikel 192   (Inkrafttreten)

(1) Das Bundesverwaltungsgericht stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen, die diese Verfassung zur Abstimmung gestellt haben, die Annahme oder Ablehnung fest, fertigt die Feststellung aus und verkündet das Ergebnis.

(2) Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung mit Tagesbeginn in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.

 

 

Anhang: Noch gültige Artikel der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 entsprechend Artikel 188 dieser Verfassung:

 

Artikel 136   (Erster Zusammentritt des Bundesrates)

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

 

Artikel 137    (Wählbarkeit)

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt,

auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

 

Artikel 138    (Änderungen des Notariats)

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

 

Artikel 139    (Sonntagsruhe)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Artikel 141     (Lehrfach Religion)

Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

 

Justiz-Opfer-Initiative JOIe

Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1

D - 38 678  Clausthal-Zellerfeld

 

Telefon: 05323 7001

Telefax:            05323 2004   nach Anmeldung

 

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