Deutsche Politiker verstoßen gegen ihren Amtseid und führen das Land mit ihrer undurchsichtigen Politik in den Abgrund. Die Multikonzerne sind zum Teil hoch verschuldet und retten ihren Bestand durch Bilanzkosmetik.
Daran ändert auch, die oft zur Schau gestellte Freundschaft, von unserem Bundeskanzler Schröder und dem Staatspräsidenten Jacques Chirac nichts. Die wirtschaftlich alles zum Besten reden.
Daran ändern die „Halbweisen“ der Deutschen Bundesregierung nichts, denn wenn sie wirklich weise wären, dann würden sie die deutlichen Fehlentscheidungen unserer Politiker erkennen und geeignete Vorschläge zu deren Beseitigung machen.
Daran ändern auch die von der Regierung bezahlten Honorare für Beraterteams in Millionenhöhe nichts. Gekaufte Berater sind schlechte Berater, denn sie handeln getreu dem Motto: „Wes Brot ich esse, des Lied ich sing.“
Ist der Deutsche tatsächlich so dumm und trottelig, wie er im Ausland, als der Michel mit der Zipfelmütze dargestellt wird, ja wie er sich selbst darstellt?
Bemerkt der deutsche Bürger wirklich nicht wie ihm der Boden unter den Füssen weggezogen wird?
Die Pleitewelle, sie rollt und rollt ............. und nichts passiert!
Bitte, lesen Sie unsere
Internetseiten unter
www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de
Die Zahl der Konkurse und Geschäftsaufgaben hat sich verdoppelt! Was aber viel schlimmer ist, die Zahl der Haushalte, die mit ihrem Geld nicht mehr zurechtkommen und hier sind besonders Familien mit Kindern betroffen, nehmen Größenordnungen an, die sozial nicht mehr zu vertreten sind.
Das äußert sich bei den Kindern durch psychische Störungen, Verhaltensstörungen, übersteigerte Esslust oder selbst auferlegte Hungerkuren, Konzentrationsmangel, Lernschwäche und körperliche Frühschäden, um nur Einiges zu nennen.
Die Verantwortung dafür trägt allein die Gesellschaft, Bürger dieses Landes, die gleichgültig alles hinnehmen, was die Regierenden ihnen auferlegen in der Hoffnung, das sich alles zum Guten wendet.
Glaube, Liebe Hoffnung, sie
machen nicht satt!
Die Banken und die bundesdeutsche Justiz sind dabei die größten Jobkiller. Bankbetrug wird von der Justiz subventioniert! Das Grundgesetz, die Prozessordnung, das Richtergesetz, das Gerichtsverfassungsgesetz und nicht zuletzt das Bürgerliche Gesetzbuch werden auf eine Weise strapaziert, dass kaum noch etwas nach Recht und Gesetz abläuft.
Seilschaften spielen da übrigens eine besonders wichtige Rolle!
Wie sagt uns ein Professor des Rechts, Zitat: „95 % der
Richter und Staatsanwälte sind zu dumm, zu faul, zu selbstgefällig und korrupt,
das ist der Schlüssel zu unserem wirtschaftlichen Untergang“
„Richter wollen nicht merken, was in diesem Land eigentlich gespielt wird und sie merken auch nicht, dass dieser Zustand auch ihre Existenz ankratzt! Die Richter sind so dumm, dass sie es erst merken, wenn der Staat ihr Gehalt nicht mehr bezahlen kann und auch die Pension gefährdet ist. Für die Justiz ist es zum Aufwachen viel zu spät, den Schaden den die „Volksverräter“, von Volksvertretern kann man hier nicht sprechen, angerichtet haben und in ihren Verhandlungen tagtäglich weiter anrichten ist schon heute nicht wieder gut zu machen!“
Wir wollen das hier nicht
werten, aber wer etwas von Wirtschaft versteht, der muss dem Professor Recht
geben.
Es ist schon schlimm wenn
unvollständige Konkursbilanzen jede Kontrolle der Gerichte bestehen. Wenn
Banken das Recht haben nach Lust und Laune Kredite fällig zu stellen und sich
so unbotmäßig zu bereichern. Wenn sich Richter und Staatsanwälte bei der
Beurteilung von Konkursen damit aus der Affäre ziehen können, dass sie betonen
das Wirtschaftverständnis nicht zu ihrem Studium gehört hat, sich aber dennoch
anmaßen über die Unternehmen das Fallbeil zu schwingen! Über 750.000 so
Geschädigte Jahr für Jahr, Tendenz steigend!
Wir stehen nicht an der Regierung Hilfestellung bei der
Lösung der Probleme zu liefern, obwohl eine Hilfestellung Not tut. Aber wir
können dafür garantieren, dass sich im Rahmen der derzeit politisch Tätigen,
gleich welcher Parteizugehörigkeit, nichts Wesentliches verändern wird.
Über 50 Jahre nach dem Krieg braucht Deutschland eine
reale, moderne und den heutigen Lebensverhältnissen angepasste Rechtsordnung!
Der Deutsche Bundesbürger
hat einen Rechtsanspruch auf Verlässlichkeit in den Bereichen Politik und
Justiz!
Der Deutsche Bundesbürger
hätte einen Rechtsanspruch auf jeden einzelnen Artikel des Grundgesetzes, das von
den Regierenden mit Einverständnis der Justiz in weiten Teilen längst außer
Kraft gesetzt ist!
Deutschland benötigt
deshalb eine neue und auf die Europäische Gemeinschaft ausgerichtete
Verfassung, um sich von der Vergangenheit zu verabschieden und die Fehler der
Gegenwart nicht ausufern zu lassen.
Die Deutsche Politik lässt
das Land ausbluten und sieht kopflos zu wie die Wirtschaftskraft mit aller
Gewalt vernichtet wird. Die Medien belügen und betrügen den deutschen Bürger
auf ihre Weise, da sie sich abhängig fühlen, ohne es wirklich zu sein. Wenn
Journalisten ihren Verstand gebrauchen würden müssten sie sich längst von der
Regierung abkehren, denn die vermeintliche Obrigkeitshörigkeit wird auch sie
abstrafen.
Der deutsche Bürger hat es
in der Hand , das so weitergemacht wird oder er gebraucht seinen Verstand, in
dessen Unterbewusstsein er längst gespürt hat, dass es so nicht weiter gehen
kann! Im Internet gibt es eine Vielzahl von Vereinen, Verbänden,
Bürgerinitiativen u.ä. die genauso denken und das auch äußern. Kritik ist
gut, nur Handeln wichtiger!
Der Zug für wichtige und
notwendige Veränderung ist längst abgefahren, aber es ist vielleicht noch ein
Trittbrett zu erreichen!
Bitte lesen Sie die
nachstehende Verfassung für Deutschland!
Sagen Sie uns bitte, wenn
Ihnen das Eine oder Andere nicht gefällt.
Besser ist es, wenn Sie
uns Ihren Beistand zur Durchsetzung mitteilen und damit zu einer
Volksentscheidung beitragen! Bitte, denken Sie daran, dass nur schnellstes
Handeln wirksam die vielen Fehlentscheidungen der Regierung im Bereich der
Arbeitslosigkeit, der Renten, der Gesundheit und der Ausbildung unserer Kinder
aus Kraft setzen kann.
Ihr Team, „Recht für
Europa“
Vertreten und Veröffentlichung der Verfassung über:
www.union-fuer-sozialerhalt-und-buergerrechte.de
und viele Helfer aus allen möglichen Vereinen und
Bürgerbewegungen, für deren Unterstützung wir hier noch einmal besonderen Dank
sagen.
Wie lächerlich sich die deutsche Bundesregierung im
Ausland macht, ist daran zu sehen, dass der deutsche Bundestag die Europäische
Verfassung prüfen und abstimmen lassen will, ohne zu berücksichtigen das
Deutschland überhaupt keine eigene Verfassung hat. Die Zeiten in denen
Deutschland schulmeistern konnte, sind längst vorbei, heute macht man sich im
Ausland eher über den Unverstand der deutschen Bevölkerung lustig und übt
lauthals Kritik!
Zur Abstimmung über die Verfassung
bearbeitet bis: 2003-09-01
Dieses Grundgesetz,
das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte
deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
|
Dr.
Wenzel |
Justiz-Opfer-Initiative
Clausthal JOIe |
Am
Kaiser-Wilhelm-Schacht 1 |
D - 38
678 |
Clausthal-Zellerfeld |
|
Egbers |
Justiz-Opfer-Bürgerinitiative
JOB |
Postfach
200 522 |
D - 56
005 |
Koblenz |
|
K.
Fromme |
Union
für Sozialerhalt und Bürgerrechte |
Postfach
610 164 |
D - 28
277 |
Bremen |
Die Federführung für die Abstimmungsabwicklung obliegt der Justiz-Opfer-Initiative
Clausthal. Die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse wird durch die
Vorsitzenden der vereinigten beteiligten deutschen Bürgerrechtsorganisationen vorgenommen.
Die einzelnen Wahlzettel und Wahllisten können an alle
angegebenen Bürgerrechtsorganisationen geschickt werden. Sie werden durch die
Justiz-Opfer-Initiative Clausthal gesammelt, elektronisch archiviert und unter
Verschluss genommen. Eine vorzeitige Veröffentlichung der Namen von einzelnen
Wahlteilnehmern ist ausgeschlossen. Die Unterschriftslisten sollen lediglich
zur Möglichkeit der Wahlbestätigung durch ein internationales Gremium der Uno
dienen und werden vorsorglich jedem willkürlichen Zugriff in Deutschland
entzogen.
![]()
Abstimmungsliste Datum:
Ich beteilige mich an
der Abstimmung zu der von Bürgerrechtsorganisationen vorgelegten Verfassung in
der Ausführung vom 1.9.2003 unter www.teredo.cl für eine reformierte
Bundesrepublik Deutschland mit verstärktem, gesetzlich geregeltem Schutz gegen
Amtsmissbrauch, Ämterkorruption, Rechtsbeugung, Staatsschulden,
Selbstbedienung, Steuer- und
Abgabenüberhebung. Redaktionelle und Fehlerkorrekturen zur Sicherung der
Verfassungsfunktion ohne Veränderung des Wesensinhaltes gestatte ich auch noch
nach meiner Unterschrift:
Ich nehme die Verfassung an! O O Ich lehne die Verfassung ab!
|
Name, Vorname |
Geburtsdatum |
Strasse |
Wohnort |
Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
Ich nehme die Verfassung an! O O Ich lehne die Verfassung ab!
|
Name, Vorname |
Geburtsdatum |
Strasse |
Wohnort |
Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
Ich nehme
die Verfassung an! O O Ich lehne die Verfassung ab!
|
Name, Vorname |
Geburtsdatum |
Strasse |
Wohnort |
Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
Ich nehme
die Verfassung an! O O Ich lehne die Verfassung ab!
|
Name, Vorname |
Geburtsdatum |
Strasse |
Wohnort |
Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
Ich nehme
die Verfassung an! O O Ich lehne die Verfassung ab!
|
Name,
Vorname |
Geburtsdatum |
Strasse |
Wohnort |
Unterschrift |
|
|
|
|
|
|
Zurücksenden an: Justiz-Opfer-Bürgerinitiative JOB
Postfach 200
522
D - 56
005 Koblenz
![]()
Die Abstimmungsdauer ist vorerst zeitlich unbeschränkt, um
jedem Deutschen über 16 Jahre Lebensalter im In- und Ausland die Teilnahme an
der Abstimmung über die Verfassung zu ermöglichen, obwohl
Verfassungshochverräter in Politik, Verwaltungen und Justiz noch übermächtig
Gewaltmittel, Finanzen und öffentliche Medien kontrollieren, um eine Abstimmung
über eine Verfassung weiterhin so lange wie möglich zu verhindern.
Nach der unwiderruflichen Rechtslage und dem derzeitigen
Grundgesetz ist davon auszugehen, dass sich jeder, der Verfassung Zustimmende
unwiderruflich eine Verfassung gegeben hat und nicht mehr dem Grundgesetz
unterworfen ist.
Für diesen vorgelegten Verfassungsentwurf wird das
umfassende Urheberrecht beansprucht. Soweit die Verbreitung zur Beteiligung an
der Abstimmung benötigt ist, darf nur die vollständige, unveränderte Fassung einschließlich der Abstimmungsliste
vervielfältigt und verteilt werden.
Eine anderweitige Verwendung ist untersagt und wird
strafrechtlich verfolgt.
Die Urheber!
![]()
Das Volk in den Grenzen der so genannten Bundesrepublik
Deutschland nach dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 mit seinen letzten Änderungen
bis zum 31.08.2003 stimmt über den Verfassungsentwurf mit dem Entwurfsdatum vom
1. September 2003 aus eigenem Bestreben per schriftlicher Zustimmung ab, um
sämtliche offenen völkerrechtlichen Widersprüche zur Geltung der Weimarer
Verfassung vom 11. August 1919 des so genannten Deutschen Reiches mit allen
seinen nachfolgenden Änderungen und dem Grundgesetz vom 23. Mai 1949 mit allen
seinen nachfolgenden Änderungen der so genannten Bundesrepublik Deutschland
definitiv zu beenden. Es gibt sich damit eine neue Verfassung.
Die vorgelegte Verfassung akzeptiert im Interesse des
Friedens und des gedeihlichen Zusammenlebens in Europa in vollem Umfang die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der deutschen Fassung des
Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2000 und die
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung
des Protokolls Nr. 11 vom November 1998 mit allen nachfolgend von der so
genannten Bundesrepublik Deutschland bisher zugestimmten Protokollen.
Mit Annahme der Deutschen Verfassung sind für die
Zustimmenden sämtliche bisherigen angemaßten und gesetzwidrigen Amtsführungen
und sämtlicher Machtmissbrauch mit Hilfe von Parteiendiktaturen und
Interessengruppierungen in den Grenzen Deutschlands abgeschafft.
Übergangsregelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung schaffen keine Grundlage für einen zukünftigen
Vertrauensschutz bezüglich Amt, Rechten und Pflichten. Alle öffentlichen Ämter
sind auf Notwendigkeit zu prüfen, zu streichen oder mit zertifizierten
Fachleuten in der Übergangszeit neu zu besetzen. Die Bundesrepublik Deutschland
wird zu einer umfassenden Wiedergutmachung
von durch rechtsfehlerhafte gerichtliche Entscheidungen bewirkten
Schäden verpflichtet.
Das Deutsche Volk bedrückende nationale und internationale
Verträge sind neu zu verhandeln, soweit dieses völkerrechtlich billig und
angemessen ist.
Dem Stande der gesellschaftlichen Entwicklung, des
Bildungszuganges und der Technik entsprechend, gibt diese Verfassung dem Volke
die Herrschaft per Bürgerentscheid in allen wesentlichen Belangen einer
demokratisch legitimierten Zukunftsgestaltung per Beteiligung an
Gesetzesvorhaben mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zurück.
(1)
Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
(2)
Soweit nach dieser Verfassung ein Recht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(3)
Gesetze müssen in Wortlaut und Sinn so bestimmt als möglich sein.
"Soll" und "Kann" sind unzulässige Begriffe.
(4)
Noch nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte sind sittengerecht im Sinne der
Aufklärung zu entscheiden.
Grundgesetz 4 (Übernahme des Völkerrechtes)
(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes
sind Bestandteil des Deutschen Rechtes.
(2) Sie gehen allen anderen Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner Deutschlands.
(3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ihr bekannt
gewordene strafbelegte Verstöße oder/und Verletzungen gegen das Völkerrecht auch gegenüber Ausländern ohne Ausnahme zur
Anklage vor den internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.
(4)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, in der deutschen
Justiz Verfahren nach dem Völkerrecht gegenüber jedermann zu führen, falls ein
internationaler Gerichtshof nicht zur Verfahrensaufnahme bereit ist.
(5)
Das Führen von Angriffskriegen oder die Besetzung fremden Territoriums ohne
Legitimation durch die UNO ist Völkerrechtsverletzung.
Grundgesetz 5 (Übernahme der allgemeinen
Bedingungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe
der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle
Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die
Bundesrepublik schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Grundgesetz 7 (Europäische Union)
(1)
Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt Deutschland bei der
Entwicklung der Europäischen Union mit. Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die diese Verfassung ihrem Inhalt nach geändert oder ergänzt
wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, ist eine
Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2)
In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag, der Bundesrat
und das Deutsche Volk mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag, den Bundesrat
und das Deutsche Volk umfassend und zum frühesten möglichen Zeitpunkt zu
unterrichten.
(3)
Die Bundesregierung gibt dem Bundestag und dem Bundesrat Gelegenheit zur
Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages und
des Bundesrates bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4)
Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen
der Länder berührt sind oder soweit im Übrigen der Bund das Recht zur
Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme der
Länder. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung
ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der
Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung der Länder maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen
für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich.
(5)
Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder
betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen von den
Ländern benannten Vertreter übertragen
werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit
der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu
wahren.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz.
Grundgesetz 8 (Verwirkung bestimmter
Verfassungsrechte)
Wer
die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 11
Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 14 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 12), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 7,8), das Eigentum (Artikel 17) oder das Asylrecht
(Artikel 18) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
missbraucht, verwirkt seine Verfassungsrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß
werden durch gerichtliche Entscheidung
einer Kammer für Verfassungsrecht am Bundesverwaltungsgericht
festgestellt.
(1)
Jeder Deutsche hat in Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten. Deutscher im Sinne dieser
Verfassung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als
Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen
Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933
und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder
religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag
wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8.
Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegen
gesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(2)
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
(3) Öffentliche Ämter dürfen nicht durch
Parteibuchinhaber besetzt werden und sind unparteiisch zu führen. Parteizugehörigkeiten und
Parteiämter gleichzeitig mit öffentlichen Ämtern sind verboten.
(4)
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(5)
Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem
Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(6)
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der
Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die einen Amtseid
geleistet haben und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(7)
Das Berufsbeamtentum wird abgeschafft und die Pflichterfüllung im öffentlichen
Dienst durch bindenden Eid auf die Verfassung durchgesetzt.
(8) Bezahlte und politische Nebentätigkeiten in
öffentlichen Ämtern sind unzulässig.
(9)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich zuerst den Amtsinhaber. Der Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht, haftet gesamtschuldnerisch nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den
Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden. Es ist wirksame Abhilfe bei begründeten Vorträgen zu
gewähren. Der Klageweg gegen nicht abhilfewillige Petitionsempfänger ist
entsprechend dem Verfahren nach EGV § 232 gegeben.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre
Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird.
(3) Gerichtsverfahren über 2 Jahre in einer Instanz
sind unzulässig.
(4)
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(5)
Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig.
Artikel 51
(Zulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung)
(1)
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt
werden.
(2)
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der
Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden
länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam
halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer
strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens
am
Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der
Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu
geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung gegen einen Betroffenen oder Festgehaltenen ist unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
VII. Staatliche Organisation und Strukturen
VII.1. Der Staat Deutschland
(1)
Das Bundesgebiet kann auch nach Inkrafttreten der Verfassung neu gegliedert
werden, um jederzeit zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2)
Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das
der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu
hören.
(3)
Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder
wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land
gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu
umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt
in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren
Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine
Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes
eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4)
Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum,
dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner
hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch
Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche
Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb
von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz
2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5)
Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz
vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz
kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung
vorlegen. Stimmt die Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein
der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz
3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der
Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6)
Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Im Übrigen wird das Nähere über Volksbefragung,
Volksentscheid und Volksbegehren durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses muss
auch vorsehen, dass Volksbegehren oder abgelehnte Gesetzesvorlagen innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden dürfen.
(7)
Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge
der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll,
nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8)
Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet
oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der
Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten
Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter
Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der
Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 57 (Aufgaben
der Länder)
Die
Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
ist Sache der Länder, soweit diese Verfassung keine andere Regelung trifft oder
zulässt.
(1)
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne diese
Verfassung entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk
eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind
auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer
gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2)
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die
Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der
finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden
zur Verfügung zu stellende ausreichende Finanzausstattung.
(3)
Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den
Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
VII.2. Bundestag als
Deutsche Volksvertretung
Artikel 59 (Wahl zur
Deutschen Volksvertretung)
(1)
Die Wahlpflicht wird eingeführt. Näheres und Sanktionen regelt ein
Bundesgesetz.
(2)
Die Abgeordneten der Deutschen Volksvertretung werden in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt per Mehrheitswahl
gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(3)
Wahlberechtigt ist, wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist,
wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(4)
Jeder für den Bundestag passiv Wahlberechtigte muss sich mit der Zustimmung
durch 5000 Unterschriften von aktiv Wahlberechtigten, selbst als Wahlkandidat
beim Wahlleiter anmelden und direkt wählen lassen
(5)
Die einschränkende Vorauswahl von
Kandidaten zur Bundestagswahl durch Zusammenschlüsse, Vereinigungen und
Parteien ist unzulässig. Eine Wahl ohne Wahlalternative ist unzulässig.
(6)
Die Wahlteilnahme ist unabhängig von einer Wahlentscheidung für Bund, Länder
oder Kommunen von jedem Ort der Bundesrepublik Deutschland und per Briefwahl zu
ermöglichen.
(7)
Die gewählten Abgeordneten sind ohne jeden Fraktionszwang bevollmächtigt, ihre
verantwortliche Vertretung für das Volk auszuüben. Freiwillige, auch wechselnde
Zusammenschlüsse unterliegen nur ihrer Gewissensentscheidung. Direkter oder
indirekter Entscheidungszwang ist unzulässig.
(8)
Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 60 (Legislaturperiode; Einberufung)
(1)
Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf sechs Jahre
gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt einer neuen
Volksvertretung. Die Neuwahl findet frühestens siebzig, spätestens
zweiundsiebzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer
Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2)
Landtagswahlen und Kommunalwahlen finden zusammen mit der Bundestagswahl statt.
(3)
Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(4)
Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der
Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu
verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Bundeskanzler es
verlangen.
Artikel 61 (Bundestagspräsident; Geschäftsordnung)
(1)
Der Bundestag wählt seinen Bundestagspräsidenten, dessen Stellvertreter und die
Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des
Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages
keine Durchsuchung oder Beschlagnahme
stattfinden.
Artikel 62
(Wahlprüfung; Verlust der Mitgliedschaft)
(1)
Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein
Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)
Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3)
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 63
(Öffentlichkeit der Sitzungen; Beschlussfassung)
(1)
Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner
Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden.
(2)
Zu einem Beschluss des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom
Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Artikel 64 (Anwesenheit
von Bundesregierung und Bundesrat)
(1)
Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der
Bundesregierung verlangen.
(2)
Die Präsidenten der Länderregierungen und Mitglieder der Bundesregierung sowie
ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Artikel 65 (Einrichtung
von Untersuchungsausschüssen)
(1)
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die
Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher
Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(2)
Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß
Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3)
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4)
Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung
entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde
liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
Artikel 66 (Ausschuss
für Angelegenheiten der Europäischen Union)
Der
Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Grundgesetz 7
gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Artikel 67 (Ausschuss
für auswärtige Angelegenheiten; Ausschuss für Verteidigung)
(1)
Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen
Ausschuss für Verteidigung.
(2)
Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er
die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3)
Artikel 65 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Artikel 68 (Berufung
eines Streitkräftebeauftragten)
Zum
Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle wird ein Streitkräftebeauftragter des Bundestages
berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 69
(Petitionsausschuss)
(1)
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach
Artikel 44 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2)
Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein
Bundesgesetz.
(3)
Bei nicht gewährter Abhilfe trotz vorhandener Befugnisse ist der Klageweg gegen
den Petitionsausschuss gegeben.
(4)
Eine stattgegeben Klage bedingt eine Neuwahl der Ausschussmitglieder und
Schadensersatz.
Artikel 70 (Indemnität,
Immunität der Abgeordneten)
(1)
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer
Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat,
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur
Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen. Dies gilt nicht bei nachgewiesener Vorteilsannahme oder Untreue.
(2)
Wegen einer mit Haftstrafe bedrohten nachweisbaren Handlung darf ein
Abgeordneter zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden
(3)
Die Genehmigung des Bundestages ist bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens
gegen einen Abgeordneten gemäß Grundgesetz 8 erforderlich.
Artikel 71
(Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten).
(1)
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut
haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
(2)
Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig.
Artikel 72 (Ansprüche
zukünftiger und gewählter Abgeordneter)
(1)
Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur
Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen unbezahlten Urlaub. Ein Gesetz regelt
die Kostenbeteiligung des Bundes bei erfolgreicher Wahl zum Abgeordneten für
diesen persönlich. Weitergehende staatliche Finanzierungen für
Wahlorganisationen sind unzulässig.
(2)
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und
auszuüben. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch entsteht bei Aufnahme der
Abgeordnetentätigkeit nicht.
(3)
Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit
sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller
staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
VII.3. Deutscher
Bundesrat
Artikel 73 (Funktion
des Bundesrats)
Durch
den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Artikel 74
(Zusammensetzung; Stimmenanteil)
(1)
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie
bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen
vertreten werden.
(2)
Jedes Land hat je vollendete Einwohnermillion eine Stimme.
(3)
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen
eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder
deren Vertreter abgegeben werden.
Artikel 75 (Präsident;
Beschlussfassung; Europakammer)
(1)
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2)
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die
Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3)
Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner
Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4)
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer
bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 74 Abs.
2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5)
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der
Regierungen der Länder angehören.
Artikel 76 (Teilnahme
und Anhörung von Regierungsmitgliedern)
Die
Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht,
an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie
müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über
die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
VII.4. Gemeinsamer
Ausschuss von Bundestag und Bundesrat
Artikel 77
(Zusammensetzung und Geschäftsordnung)
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei
Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des
Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage durch Auslosung bestimmt;
sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von
ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht
an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein
Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu
beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2)
Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den
Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner
Ausschüsse nach Artikel 64
Abs.
1 bleiben unberührt.
VII.5. Deutscher
Bundespräsident
Artikel 78 (Wahl;
Zusammensetzung der Bundesversammlung
(1)
Der Bundespräsident wird durch direkte Volksabstimmung gewählt. Wählbar ist
jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste
Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Jeder passiv Wahlberechtigte kann sich mit der Zustimmung durch 10000
Unterschriften von aktiv Wahlberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland
selbst als Wahlkandidat anmelden und direkt wählen lassen. Zur Wahl sind
mindestens zwei Wahlkandidaten notwendig. Privilegierte Vorschlagsrechte von
Zusammenschlüssen sind unzulässig.
(3)
Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Anschließende Wiederwahl ist
nur einmal zulässig.
(4)
Die Wahl des nächsten Bundespräsidenten durch Volksentscheid ist 30 Tage vor
Ablauf der Amtszeit durchzuführen.
(4)
Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4
Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6)
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Wahlberechtigten erhält.
(7)
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 79
(Ämterhäufung; Berufsverbot)
(1) Der Bundespräsident darf weder der
Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören.
(2)
Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb
gerichteten Unternehmens angehören.
Artikel 80 (Amtseid)
(1)
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: ,,Ich schwöre,
dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen
mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne
religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2)
Der Eidbruch ist strafrechtlich streng zu verfolgen.
Artikel 81
(Vertretung]
Die
Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei
vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates
wahrgenommen.
Artikel 82
(Erforderlichkeit der Gegenzeichnung)
Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen
Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des
Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 87 und das Ersuchen
gemäß Artikel 94 Abs. 3.
Artikel 83
(Völkerrechtliche Vertretung)
(1)
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des
Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die
Gesandten.
(2)
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf
Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der
Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in
der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften
über die Bundesverwaltung entsprechend.
Artikel 84
(Stellenbesetzungen von öffentlichen Posten; Begnadigungsrecht)
(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt
die Bundesrichter, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3)
Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 70 finden auf den Bundespräsidenten
entsprechende Anwendung.
Artikel 85 (Anklage
vor dem Bundesstrafgericht)
(1)
Ein Volksentscheid, der Bundestag oder der Bundesrat können den
Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesstrafgericht anklagen. Der Antrag auf
Erhebung der Anklage muss von mindestens 2 % der Wahlberechtigten, einem
Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des
Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf 5 %
der Wahlberechtigten, der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages
oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem
im Volksentscheid benannten Staatsrechtler oder einem Beauftragten der
anklagenden Körperschaft vertreten.
(2)
Stellt das Bundesstrafgericht fest, dass der Bundespräsident einer
vorsätzlichen Verletzung der Verfassung oder eines anderen Bundesgesetzes
schuldig ist, so muss es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch
einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er
an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
VII.6. Deutsche
Bundesregierung
Artikel 86
(Zusammensetzung)
(1)
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
(2)
Die Zahl der Ministerien wird auf 6 begrenzt, auf die alle Aufgabengebiete zu
verteilen sind:
1.
Außenministerium,
2.
Innenministerium,
3.
Wirtschaftsministerium einschließlich Finanzen,
4.
Justizministerium,
5.
Arbeits- und Sozialministerium,
6.
Verteidigungsministerium,
Artikel 87 (Wahl des
Bundeskanzlers)
(1)
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag
gewählt.
(2)
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf
sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3)
Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn
Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen
Bundeskanzler wählen.
(4)
Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich
ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl
ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der
Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag
aufzulösen.
Artikel 88 (Ernennung,
Entlassung von Bundesministern)
(1)
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom
Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2)
Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem
Bundestag den in Artikel 80 vorgesehenen Eid.
(3)
Der Eidbruch ist strafrechtlich zu verfolgen.
Artikel 89
(Richtlinienkompetenz; Geschäftsordnung)
Der
Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die
Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die
Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der
Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten
Geschäftsordnung.
Artikel 90 (Befehls-,
Kommandogewalt)
Der
Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die
Streitkräfte.
Artikel 91
(Ämterhäufung; Berufsverbot)
Der
Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des
Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Artikel 92
(Misstrauensvotum)
(1)
Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen,
dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den
Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident
muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2)
Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Artikel 93
(Vertrauensfrage; Auflösung des Bundestages)
(1)
Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht
die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der
Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den
Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit
der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2)
Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(3)
Durch Volksabstimmung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer
Wahlbeteiligung von mindestens 30 % Neuwahlen gefordert werden. Die
Volksabstimmung ist auf Volksbegehren hin durchzuführen. Näheres regelt ein
Bundesgesetz.
Artikel 94
(Stellvertretung; Amtszeit)
(1)
Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2)
Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Fall mit
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3)
Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des
Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII.5. Deutsche
Gesetzgebung
Artikel 95 (Das
demokratische System des Volksentscheides)
(1)
Oberstes Staatsziel ist die sofortige Einführung eines elektronischen
Abstimmungsverfahrens zur Abwicklung von Volksbefragungen, Volksentscheiden und
Volksinitiativen für alle wesentlichen Belange des deutschen Volkes.
(2) Die
Entscheidungsvorlagen zu einem Volksentscheid werden durch die einfache
Mehrheit der deutschen Volksvertretungen angefertigt, auf Verfassungskonformität
geprüft und zur Abstimmung vorgelegt. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue von
Gesetzen entscheidet die Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes
erstinstanzlich, ein zuständiges europäisches Gericht zweitinstanzlich.
(3) Ein
Volksbegehren kommt nur zustande, wenn sich mindestens 10 % der
Wahlberechtigten an diesem beteiligen.
(4) Ein
Volksentscheid kommt nur zustande, wenn sich mindestens 30 % der
Wahlberechtigten an diesem beteiligen.
(5) Bei
einer Beteiligung von weniger als 30 % der Wahlberechtigten gilt, dass die
Zustimmung zum vorgelegten Sachverhalt
abgelehnt ist.
(6) Bei
einer Wahlbeteiligung von 30% oder mehr entscheidet die einfache Mehrheit für
oder gegen Gesetzesvorlagen.
(7) Eine
Wiedervorlage des gleichen oder ähnlichen Sachverhaltes ist erst wieder nach
Ablauf von mindestens 5 Jahren gestattet.
Artikel 96
(Gesetzesvorlagen)
(1)
Gesetzesvorlagen dürfen beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der
Mitte des Bundestages, durch den Bundesrat und von 3 % der Wahlbürger
eingebracht werden.
(2)
Volksbegehren sind von der Bundesregierung wie eigene Gesetzesvorlagen zu
behandeln.
(3)
Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der
Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht
auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun
Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den
Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei
Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach
sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des
Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des
Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen
zur Änderung dieser Verfassung nach Grundgesetz 7 oder von Gesetzen nach
Artikel 104 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet
keine Anwendung.
(4)
Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb
von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen.
Verlangt sie aus wichtigem Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang
einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn
der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet
hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen
nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieser
Verfassung und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Grundgesetz 7 oder
Artikel 104 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der
Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss
zu fassen.
Artikel 97
(Gesetzgebungsverfahren)
(1)
Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer
Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrat
zuzuleiten.
(2)
Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses
verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die
gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die
Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine
Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des
Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die
Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung
des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.
(3)
Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der
Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das
Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses
beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
(4)
Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist,
kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein
vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die
Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingang
des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit
dem Eingang der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen
Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(5)
Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so
kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die
Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Artikel 98 (Zustandekommen der
Bundesgesetze)
(1)
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt vorläufig zustande, wenn der
Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 97 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb
der Frist des Artikels 97 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt
oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
(2)
Ein durch Volksabstimmung zustimmungspflichtiges Gesetz kann erst nach der
Zustimmung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten in
Kraft treten.
Artikel 99 (Änderung
der Verfassung)
(1)
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der
Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen,
die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den
Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
Klarstellung, dass die Bestimmungen der Verfassung dem Abschluss und dem
Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
der Verfassung, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2)
Ein solches vorläufiges Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Artikel 100 (Erlass von
Rechtsverordnungen)
(1)
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die
Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei
müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt
werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz
vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es
zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2)
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger
bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der
Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtung der Eisenbahnen des
Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die
von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt
werden.
(3)
Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von
Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4)
Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen
ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer
Regelung auch durch Gesetz befugt.
Artikel 101
(Spannungsfall; Anwendung von Rechtsvorschriften)
(1)
Ist in dieser Verfassung oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so
ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag
den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung
besonders zugestimmt hat.
(2)
Reservisten können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz
1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der
öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse
im Bereiche der
Versorgung
der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu
decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(3)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen
Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können
Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit
der Waffe verpflichtet werden.
(4)
Für die Zeit vor dem Verteidigungsfall können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe des Artikels 101 Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf
Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten
erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1
findet insoweit keine Anwendung.
(5)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3
Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so
kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung
eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt
Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Feststellung des Spannungsfalles und die
besondere Zustimmung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
(6)
Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn
der Bundestag es verlangt.
(7)
Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf
der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem
internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der
Bundesregierung gefasst wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben,
wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
Artikel 102
(Gesetzgebungsnotstand)
(1)
Wird im Falle des Artikels 92 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der
Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag
sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das
gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der
Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 92 verbunden hatte.
(2)
Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die
Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als
zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn
die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten
Einbringung verabschiedet wird.
(3)
Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte
Gesetzesvorlage
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf
der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung
des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4)
Die Verfassung darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder
geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt
werden.
Artikel 103
(Ausfertigung, Verkündigung, Inkrafttreten von Gesetzen und
Rechtsverordnungen)
(1)
Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Gesetze werden
vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie
erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im
Bundesgesetzblatte verkündet.
(2)
Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens
bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage
nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden
ist.
Artikel 104
(Durch Volksentscheid zu beschließende Gesetzgebungen)
(1) Das Prinzip des
Volksentscheides nach Schweizer Gepflogenheit wird übernommen.
(2) Zustimmungspflichtig sind
allgemein alle Gesetze mit unmittelbarem, wesentlichem Einfluss auf die
persönliche Lebensführung.
(3)
Speziell Gesetze und Verordnungen zu den folgenden Sachverhalten sind durch
Volksentscheid zustimmungspflichtig:
- Verfassungsänderungen,
- Regierungswechsel
und Kanzlerneuwahl oder -austausch, bei Verweigerung der Zustimmung sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten
und durchzuführen,
- Aufgabe
und Übertragung von Hoheitsrechten,
- Europagesetze
und -vereinbarungen,
- Währungsgesetze
- Gebietsreformen
und Neuordnungen des Bundesgebietes,
- Aufgabe
oder Privatisierung gemeinwirtschaftlich notwendiger Strukturen, wie
Bundesbahn, Post- und
Kommunikationseinrichtungen, Strom-, Wasser- und Entsorgungsleistungen
- Steuer-,
Sozialbeitrags- und Abgabenerhöhungen und Kreditaufnahmen,
- Abbau
von erarbeiteten Besitzständen und Zahlungen an das Ausland,
- Beschäftigung
Heranwachsender, Soziales Jahr und Arbeitsdienst,
- Verteidigungsfall
und ausländischer Einsatz der Streitkräfte,
- Grundrechte
zu Menschenrechten, Freiheiten und Gleichheit.
Artikel 105 (Ausschließliche
Gesetzgebung)
(1)
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Gesetz
ausdrücklich ermächtigt werden.
Artikel 106 (Konkurrierende Gesetzgebung)
(1) Solange
und soweit der Staat Deutschland von seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch macht,
behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die
ausschließliche Gesetzgebung des Staates.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Staatsgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine einheitliche gesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden,
dass eine einheitliche gesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im
Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Länderrecht ersetzt wird.
Artikel 107 (Gegenstände der
ausschließlichen Gesetzgebung)
Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Passwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schifffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und
Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6.
den Luftverkehr;
7.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes
stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten
für die Benutzung dieser
Schienenwege;
8.
das Postwesen und die Telekommunikation;
9.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
10.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
11.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutz gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland
gefährden,
sowie
die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale
Verbrechensbekämpfung;
12.
die Statistik für Bundeszwecke.
Artikel 108 (Gegenstände der konkurrierenden
Gesetzgebung)
(1)
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das
Notariat
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereins- und Versammlungsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.das
Waffen- und das Sprengstoffrecht;
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge;
8.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
9.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von
Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,
Gewerbe, Handel,
Bank-
und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz
gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende
Strahlen entstehen, und die Beseitigung
radioaktiver
Stoffe;
13.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und
der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
14.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen
Forschung;
15.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 107 und
108 in Betracht
kommt;
16.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln
in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
17.
die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
18.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der
Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
19.
den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der
Erschließungsbeiträge) und das
landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
20.
die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen
und
Tieren,
die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den
Verkehr
mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
21.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
22.
den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen,
Futtermitteln
und
land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen
gegen
Krankheiten
und Schädlinge sowie den Tierschutz;
23.
die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt,
den Wetterdienst,
die
Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
24.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen für den
Fernverkehr
sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
Straßen mit Fahrzeugen;
25.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen;
26.
die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung;
27.
die Staatshaftung;
28.
die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche
Veränderung
von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben.
Artikel 109 (Rahmenvorschriften)
Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 106 im Wege der Gesetzgebung für die
Länder Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. das Melde- und Ausweiswesen;
2. das Recht der Beschäftigten aller öffentlichen Körperschaften;
3. Vergütung für öffentliche Bestellungen;
4. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der öffentlichen
Medien;
5. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
6. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche
Büchereiwesen;
7. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen,
die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die
Bevölkerungsverteilung;
8. den Naturschutz, die Landschaftspflege, den
Wasserhaushalt und das Jagdwesen;
9. den Tierschutz;
10. das Bestattungswesen;
11. den Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
in das Ausland.
Artikel 110 (Gesetzgebung
zu Abgaben und Einnahmen)
Der Staat Deutschland hat ferner die ausschließliche Gesetzgebung über die
Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine
Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt Deutschland Abgaben oder sonstige
Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern zustanden, so hat es auf die
Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen.
Artikel 111 (Grundsätze zu Abgaben)
Der Staat
Deutschland muss im
Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und Erhebungsart von
Steuern, Beiträgen, Gebühren und Abgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind,
um
1.eine Schädigung der Einnahmen oder
der Handelsbeziehungen Deutschlands,
2.Doppelbesteuerungen,
3.eine Schädigung der Sozial- und
Rentensysteme
4.eine übermäßige oder
verkehrsbehindernde Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen
mit Gebühren,
5.steuerliche Benachteiligungen
eingeführter Waren gegenüber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den
einzelnen Ländern und Landesteilen
oder
6.Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.
Artikel 112 (Vorrang des Bundesrechts)
Bundesrecht bricht Länderrecht.
Bestehen Zweifel oder
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem
Bundesrecht vereinbar ist, so kann die zuständige staatliche Bundesbehörde nach
näherer Vorschrift eines Bundesgesetzes die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgericht anrufen.
Artikel 113 (Funktionen der Länder)
Die Gesetze werden durch die
Länderbehörden ausgeführt, soweit nicht die Gesetze etwas anderes bestimmen.
Artikel 114 (Aufsichtbefugnis)
(1) Die Regierung übt die Aufsicht in
den Angelegenheiten aus, in denen dem Bund das Recht der Gesetzgebung zusteht.
(2) Soweit die Gesetze von den
Länderbehörden auszuführen sind, kann die Bundesregierung allgemeine
Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der
Gesetze zu den Länderbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden
Bundesbeauftragte zu entsenden.
(3) Die Länderregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesregierung
Mängel, die bei der Ausführung der Gesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen.
Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Bundesregierung als die
Landesregierung die Entscheidung des Bundesgerichtshof anrufen, soweit nicht
durch Gesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.
Artikel 115 (Rechts-
und Amtshilfe; Katastrophenhilfe)
(1)
Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und
Amtshilfe.
(2)
Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Grenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern,
wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer
Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land
Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen
sowie des Grenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3)
Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als ein
Land, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung
erforderlich ist, den Länderregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte
anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Grenzschutzes und
der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Maßnahmen
der Bundesregierung nach Satz 1 sind im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung
der Gefahr aufzuheben.
Artikel 116 (Wohnortnahe Beschäftigung)
Die mit der unmittelbaren
Bundesverwaltung in den Ländern betrauten öffentlich Bestellten sollen in der Regel Kommunalangehörige sein.
Die Angestellten und Arbeiter der
staatlichen Verwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu
verwenden, soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung
oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
VIII. Ausführung
der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 117
(Länderexekutive)
Die
Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses
Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Artikel 118
(Länderverwaltung; Bundesaufsicht)
(1)
Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie
die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht
Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2)
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3)
Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die
Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu
diesem Zweck Beauftragte zu den
obersten
Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung
versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten
Behörden.
(4)
Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in
den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt
hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht
angerufen werden.
(5)
Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die
Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet,
an
die obersten Landesbehörden zu richten.
Artikel 119
(Bundesauftragsverwaltung)
(1)
Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die
Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2)
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der
Arbeiter und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem
Einvernehmen zu bestellen.
(3)
Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten
Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für
dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der
Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4)
Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der
Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zweck Bericht und Vorlage der
Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Artikel 120
(Bundeseigene Verwaltung)
Führt
der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch
bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus,
so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt,
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Artikel 121 (Umfang der
bundeseigenen Verwaltung)
(1)
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der
Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt. Durch Bundesgesetz
können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von
Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen
Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2)
Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden
diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale
Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden
abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen
Rechts geführt, wenn das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder
bestimmt ist.
(3)
Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht,
selbständige
Bundesoberbehörden
und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bund auf Gebieten,
für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem
Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates
und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Artikel 122
(Streitkräfte)
(1)
Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und
die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2)
Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit
diese Verfassung es ausdrücklich zulässt.
(3)
Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die
Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung
wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages
erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher
Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden
zusammen.
(4)
Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die
Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen
des
Artikels 131 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz
nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des
Bundesgrenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung
organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz
von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es
verlangen.
Artikel 123 (Verwaltung
der Streitkräfte)
(1)
Die Verwaltung der Streitkräfte wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der
unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der
Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Streitkräfteverwaltung nur
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Streitkräfteverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
nicht für Gesetze auf dem Gebiet des Personalwesens.
(2)
Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des
Ersatzreservewesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie ganz oder teilweise in
bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im
Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten
Bundesbehörden auf Grund des Artikels 119 zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden,
dass diese Behörden beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß
Artikel 119 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Artikel 124
(Kernenergie)
Gesetze
zum Umgang mit der Kernenergie können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Artikel 125
(Luftverkehrsverwaltung)
(1)
Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die
öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch
Bundesgesetz entschieden.
(2)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben
der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen
werden.
Artikel 126
(Eisenbahnverkehrsverwaltung)
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für
Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch
Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als
eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2)
Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden
Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen
werden.
(3)
Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher
Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des
Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen
umfasst. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2
erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen
Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4)
Der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den
Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen
des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit
diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5)
Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die
Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die
Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die
Stilllegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder
Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
Artikel 127 (Gewähr von
Dienstleistungen im Post- und Telekommunikationswesen)
(1)
Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2)
Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche
Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht.
Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in
bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer
bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in Bezug
auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen
nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Artikel 128
(Bundesbank)
Der
Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und
Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank
mit Zustimmung durch Volksentscheid übertragen werden.
Artikel 129 (Verwaltung
der Bundeswasserstraßen)
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Bundeswasserstraßen.
(2)
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die
über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der
Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch
Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen,
soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Land auf Antrag als
Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer
Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder
es beantragen.
(3)
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die
Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den
Ländern zu wahren.
Artikel 130 (Verwaltung
der Bundesstraßen)
(1)
Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
(2)
Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3)
Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in
bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Artikel 131 (Polizeieinsatz bei
Staatsnotstand)
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2)
Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr
bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land
und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung
der Gefahr, im Übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben.
Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Artikel 132
(Gemeinschaftsaufgaben, Umfang der Mitwirkung des Bundes)
Der
Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder
mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung
des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist
(Gemeinschaftsaufgaben):
1.
Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2)
Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für
ihre Erfüllung enthalten.
(3)
Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für
eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die
Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt
wird.
(4)
Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben
in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die
Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere
regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5)
Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der
Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
Artikel 133
(Zusammenwirken und Kostenverteilung bei Forschungsvorhaben)
Bund
und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei
der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung
von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in
der Vereinbarung geregelt.
IX. Die
Rechtsprechung
Artikel 134 (Ausübung
durch Gerichte)
Die
rechtsprechende Gewalt ist den gesetzlichen Richtern anvertraut. Grundlage des
gesetzlichen Richters ist der Geschäftsverteilungsplan, welcher die zuständigen
Richter und ihre Vertreter namentlich eindeutig vorher bestimmt.
Artikel 135 (Gliederung der
Gerichtsbarkeit)
(1)
Die Gerichtsbarkeit ist in 3 Stufen gegliedert:
1.
Erstinstanzliche Gerichte;
2.
Berufungsgerichte;
3.
Bundesgerichte.
(2)
Die Gerichtsbarkeit ist nach Arbeitsgebieten gegliedert:
1.
Zivilgerichte für Verfahren nach Verfassungsrecht, Bürgerlichem Recht,
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Finanzrecht sowie allen Sachgebieten außer Verwaltungs-
und Strafverfahren;
2.
Strafgerichte für Verfahren der Strafverfolgung und Disziplinierung;
3.
Verwaltungsgerichte für Verfahren um behördliche Beschwer und
verfassungsrechtliche Verfahren aufgrund von Länderverfassungen und dieser
Verfassung;
4.
Gericht für Angelegenheiten des erfinderischen Rechtsschutzes und Patentschutz.
(3)
Es gelten ein gemeinsames Gerichtsverfassungsgesetz und eine gemeinsame Prozessordnung an allen Gerichten.
(4)
Ausnahme- und Sondergerichte sind unzulässig. Sondergerichte wie
Richterdienstgerichte und Anwaltskammergerichte sind aufgelöst.
(5)
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat
der in Absatz 1, Satz 3, genannten Bundesgerichte zu bilden. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz.
Artikel 136
(Bundesgerichte; Gemeinsamer Senat)
(1)
Der Bund errichtet als oberste Gerichte den Bundesgerichtshof, das
Bundesstrafgericht, das Bundespatentgericht und das Bundesverwaltungsgericht.
(2)
Weitere Bundesgerichte sind nach der Verfassung unzulässig.
Artikel 137 (
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes)
Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zusätzlich zu
Verwaltungsgerichtsverfahren:
1.
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den
Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche
Vereinbarkeit
von
Bundesrecht oder Landesrecht mit dieser Verfassung oder die Vereinbarkeit von
Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels
106 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder
der Volksvertretung eines Landes;
4.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der
Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und
bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
5.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den
Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit
nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
6.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben
werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in
einem seiner in Grundgesetz 6, Abs. 3 und 4, sowie Artikel 1 bis 26, 134 und
Artikel 135 enthaltenen Rechte verletzt zu sein, sofern eine diesbezügliche
Beschwerde nicht vom erstinstanzlichen Gericht abgeholfen wurde;
7.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 58 durch ein Gesetz;
8.
in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
Artikel 138
(Richterbestellungen)
(1)
Über die Berufung der Richter an Bundesgerichte entscheidet ein Richterwahlausschuss, der aus Mitgliedern
besteht, die vom Bundestag gewählt werden. Jeder wählbare Bürger kann Mitglied
im Richterwahlausschuss sein.
(2)
Über die Berufung der Richter an erstinstanzlichen und Berufungsgerichten
entscheidet ein Richterwahlausschuss,
der aus Mitgliedern besteht, die von den Landtagen gewählt werden. Jeder
wählbare Bürger kann Mitglied im Richterwahlausschuss sein.
Artikel 139
(Unabhängigkeit der Richter; Entlassung; Versetzung)
(1)
Das Richteramt wird auf 8 Jahre Zeit vergeben. Es ist eine mehrmalige
Richterbestellung möglich.
(2)
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(3)Das
juristische Standesrecht und die Standesordnung sind wegen der Unvereinbarkeit
mit der Unabhängigkeit von Richtern verboten.
(4)
Berufliche Zusammenschlüsse zwischen Angehörigen der Exekutive und Legislative
sind unzulässig.
(5)
Es gibt kein Richterprivileg gegenüber dem Gesetz.
(6)
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen
festsetzen, bei deren Erreichung angestellte Richter in den Ruhestand treten
müssen. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können
Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden.
(7)
Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze der
Verfassung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so
ist er ohne Einschränkung der Strafgerichtsbarkeit unterworfen.
(8)
Rechtskräftige Haftstrafen von mehr als 12 Monaten bedingen den Verlust des
Richteramtes und der Pensionsansprüche. Die Nachversicherung in die gesetzliche
Altersvorsorge bis zum Ausscheiden aus dem Richteramt ist Vorschrift.
(9)
Jedes Gericht erhält ein Bürgerbeauftragtenbüro, in dem richterliche
Verfehlungen aufgrund von begründeten formlosen Beschwerden ohne
Einschränkungen aufgeklärt werden müssen. Der Bürgerbeauftragte muss
berechtigte und strafbeschwerte Vorhaltungen vor die zuständigen Strafgerichte
bringen.
Artikel 140 (Verfahren
bei Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; Auslegungsfragen)
(1)
Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es
sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung
des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es
sich um die Verletzung dieser Verfassung handelt, die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die
Verletzung dieser Verfassung durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit
eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetz handelt.
(2)
Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten
für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes einzuholen.
(3)
Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung der Verfassung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes
eines anderen Landes
abweichen,
so hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
einzuholen.
X. Das
Finanzwesen
Artikel 141 (Grundsätzliche Regelungen
zur Steuer-, Abgaben-, Gebühren- und Zollerhebung)
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland nach dieser Verfassung hat als Staat
schuldenfrei zu sein.
(2)
Die Schulden der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind
beschleunigt zurückzuführen. Dazu ist das Bundesvermögen vollständig
einzusetzen.
(3)
Die Schulden der Länder sind beschleunigt zurückzuführen. Dazu ist das
Ländervermögen vollständig einzusetzen.
(4)
Für nicht durch das Bundes- und Landvermögen gedeckte Schulden sind
Regressforderungen gegen die Verursacher zu erheben.
(5)
Übrig gebliebene Schulden werden durch unverzinsliche, werthaltige, zu
garantierende Papiere gedeckt. Näheres regelt ein Gesetz.
(6)
Neue Schuldenaufnahmen für den Bundeshaushalt, Landes- oder Kommunalhaushalte
sind allgemein unzulässig. In besonderem Fall steht eine begrenzte
Schuldenaufnahme bei unüberbrückbarem Finanzbedarf unter dem Vorbehalt der
Volksabstimmung.
(7)
Umgehungs- oder Schattenhaushalte sowie Trickfinanzierungen durch Verschieben
in die Zukunft sind unzulässig und strafbar.
(8)
Die Steuer-, Beitrags-, Abgaben-, Gebühren- und Zollerhebung hat sich auf das
Notwendigste zu beschränken.
(9)
Die Gesetzgebung zur Steuer-, Zoll-, Abgaben-, Gebührenerhebung ist so einfach
zu gestalten, dass weder Unverständlichkeit, finanzielle Überbeanspruchung
durch Überhebung noch Kriminalisierung des durchschnittlich gebildeten
Zahlungspflichtigen möglich ist. Überhebung ist unzulässig. Das Nähere regeln
Gesetze.
(10)
Es wird eine Einheitssteuer auf jedwede Einfuhr, Einnahmen oder anderen
geldwerten Erträge von 15 % erhoben. Die Ausfuhr unterliegt der halben
Einheitssteuer mit 7,5 %. Abzüge für Vorleistungen, Gegen- und Aufrechnungen
sind unzulässig. Die Erhebung erfolgt anonym und automatisiert an der
Schnittstelle zwischen Zahlungsgeber und Zahlungsempfänger. Jedwede Veränderung
des Einheitssteuerprozentsatzes ist zur Volksabstimmung vorzulegen. Weitere
Steuererhebungen oder Steuern auf Steuern sind unzulässig.
(11)
Einmalige oder periodische Vermögensabgaben zu Sonderzwecken und die zur
Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben bedürfen der
Volksabstimmung und sind zweckgebunden.
(12)
Der Bund bedarf keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck. Die Verteilung des
Finanzaufkommens des Bundes ist vollständig zum Nutzen des Volkes bis auf die
kommunale Ebene zu gewährleisten.
(13)
Sondervermögen des Bundes ist unverzüglich aufzulösen.
(14)
Die Länder bedürfen ebenfalls keiner Vermögensbildung zum Selbstzweck.
(15)
Die Finanzierung auch aller staatlichen Aufgaben durch Privatkapital ist
Pflicht, sofern keine ordnungspolitischen oder sicherheitsrelevanten Gründe
entgegenstehen. Näheres regeln Gesetze.
Der
Bund mietet seine notwendigen Ausstattungsressourcen zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen mit monatlichen Raten entsprechend seinem Anteil am
monatlichen Finanzaufkommen.
(16)
Die Veruntreuung oder leichtfertige Verschleuderung von öffentlichen Geldern
ist ohne Unterschied strafrechtlich zu verfolgen.
Artikel 142 (Verteilung
der Ausgaben zwischen Bund und Ländern)
(1)
Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit diese Verfassung nichts anderes
bestimmt.
(2)
Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden
Ausgaben.
(3)
Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt
werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund
getragen werden. Bestimmt das Gesetz, dass der Bund die Hälfte der Ausgaben oder
mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz,
dass die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der
Zustimmung des Bundesrates.
(4)
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen
der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich
unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des
wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die
Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes
durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Beabsichtigte neue Verfügungen über
mehr als 1 % des Bundes- und der einzelnen Länderhaushalte bedürfen der
Volksabstimmung.
(5)
Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden
Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige
Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 143
(Gesetzgebungskompetenz)
(1)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Steuern, Zölle und
Finanzmonopole.
(2)
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Abgaben und
Gebühren, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten gleichartig
sind.
(3)
Gebühren und Abgaben stehen den per Gesetz zum Empfang Berechtigten zu.
(4)
Bundesgesetze über Abgaben und Gebühren, deren Aufkommen den Ländern oder den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 144 (Erbschaftssteuer und
Wegzugssteuer)
Eine
Substanzbesteuerung ist unzulässig. Die Erbschaftsteuer und die Wegzugssteuer
entsprechen dem Einheitssteuersatz von 15 % und werden dem Finanzaufkommen des
Bundes zugerechnet.
Artikel 145 (Erlöse aus
Spielbanken und Gewinnspielen)
Spiele
mit Gewinnerzielungsabsicht können nur durch den Bund betrieben werden. Die
Gewinne aus solchen Unternehmen werden dem zu verteilenden Finanzaufkommen des
Bundes zugerechnet.
Artikel 146 (Sonstige
Erlöse)
Wettbewerb
des Bundes, der Länder und Kommunen gegenüber der gewerblichen Wirtschaft und
Freiberuflern ist allgemein unzulässig. Gewinn aus unvermeidbarer
wirtschaftlicher oder gewerblicher Betätigung des Bundes zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung, Versorgungssicherheit und Infrastruktur werden dem
zu verteilenden Finanzaufkommen des Bundes zugerechnet.
Artikel 147 (Zuweisung
und Festsetzung der Anteile am Finanzaufkommen)
(1)
Der Ertrag der durch den Bund eingezogenen Erbschafts-, Wegzugs-, Ausfuhrsteuer
und Einheitsbesteuerung aus Einfuhr, Einnahmen oder anderen geldwerten
Vorteilen wird nach Abzug der gesetzlich festgelegten Aufwendungen für
internationale Verpflichtungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgeteilt.
(2)
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig
Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der
Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander
abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen
vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
gewahrt wird.
(3)
Veranlasst der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder
Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die
Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle
Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der
Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(4)
Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(5)
Näheres bestimmt ein Gesetz, das dem Vorbehalt der Volksabstimmung unterliegt.
Artikel 148
(Länderfinanzausgleich)
(1)
Das Aufkommen der Abgaben und Gebühren in den Ländern steht den einzelnen
Ländern insoweit zu, als diese von den Einzugskassen in ihrem Gebiet
vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für zu verteilende Finanzaufkommen des
Bundes nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der
Zerlegung nach örtlichem Aufkommen zu treffen. Das Gesetz kann auch
Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer
Steuern treffen.
(2)
Durch das Gesetz ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der
Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der
Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die
Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder
und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie
die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu
bestimmen.
Es
kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen
Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs
(Ergänzungszuweisungen)
gewährt.
Artikel 149
(Finanzverwaltung von Bund und Ländern)
(1) Die finanziellen Aufkommen des Bundes aus
Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Erträgen sowie die Abgaben im Rahmen
der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundeskassen eingezogen. Der
Aufbau dieser Kassen wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelkassen
eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen
bestellt.
(2)
Die finanziellen Aufkommen der Länder aus Abgaben, Gebühren und sonstigen
Erträgen werden durch Landeskassen eingezogen. Der Aufbau dieser Kassen kann
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelkassen
eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung
bestellt.
(3)
Vereinnahmen die Landeskassen finanzielle Finanzaufkommen, die ganz oder zum
Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.
Artikel 150
(Haushaltsgrundsätze)
(1)
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander
unabhängig.
(2)
Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3)
Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung durch Volksentscheid bedarf, können für
Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine
konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufgestellt werden.
(4)
Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf und durch
Volksentscheid widerrufen werden kann, Vorschriften über
1.
Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch
Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
2.
eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der
Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen
werden. Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen können nur der
Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates und bei der Vorschrift nach dieser Verfassung des
Volksentscheides. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das
Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
(5)
Die Feststellung der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes durch
die haushaltsverantwortliche Regierung ist unzulässig. Zur Feststellung bedarf
es der Expertisen der Bundesbank und des Sachverständigenrates über Ursache und
Wirkung. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen zur Abwendung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes geeignet sein und von 2/3 der Mitglieder
des Bundestages festgestellt werden. Die Zustimmung durch Volksentscheid ist
einzuholen.
Artikel 151
(Haushaltsplan des Bundes)
(1)
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen;
bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder
die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und
Ausgabe auszugleichen.
(2)
Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren
getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz
festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie
für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3)
Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des
Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung
an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt,
innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu
den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4)
In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf
die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für
den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann
vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes
oder bei Ermächtigung nach Artikel 156 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft
treten.
Artikel 152 (Ausgaben
vor Genehmigung des Haushaltsplans)
(1)
Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende
Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die
Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben aus dem Bund zustehenden
Finanzaufkommen zu leisten, die nötig sind,
a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c)
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen
für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres
bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Der Finanzierungsnotstand ist zu erklären
und die Streckung der Ausgabenplanung anzuordnen. Mögliche Regressforderungen
sind durchzusetzen.
(3)
Eine kurzfristige Kreditaufnahme unterliegt der Zustimmung durch
Volksentscheid.
Artikel 153 Über- und
außerplanmäßige Ausgaben)
Überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 0,5 % des Haushaltsvolumens bedürfen
der Zustimmung durch Volksabstimmung. Sie darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses beantragt werden.
.
Artikel 154 (Gesetze
zur Ausgabenerhöhung oder Einnahmeminderung)
(1)
Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des
Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die
Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das
gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für
die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, dass der
Bundestag die Beschlussfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat
die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag eine Stellungnahme
zuzuleiten.
(2)
Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das
Gesetz beschlossen hat, verlangen, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst.
(3)
Ist das Gesetz nach Artikel 98 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre
Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie
vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet
hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 155
(Rechnungslegung; Prüfung durch Bundesrechnungshof)
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem
Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das
verbleibende Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres
zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2)
Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen,
prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Er
hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat
jährlich zu berichten. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes
durch Bundesgesetz geregelt. Festgestellte Gesetzwidrigkeiten hat er zur
Bearbeitung den zuständigen Strafgerichten zuzuleiten.
Artikel 156 Kredit;
Bürgschaft; Garantie)
(1)
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen
können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung
durch Volksentscheid. Die Einnahmen aus Krediten dürfen in keinem Fall die
Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen aus
Bundesmitteln überschreiten.
XI. Der
Verteidigungsfall
Artikel 157
(Feststellung des Verteidigungsfalls)
(1)
Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Ist die
Zustimmung per Volksentscheid noch einholbar, entscheidet das Volk endgültig
über den Verteidigungsfall.
(2)
Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse
entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuss
diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3)
Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 103 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dieses nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt
die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.
(4)
Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen
Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu
treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt
verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen
Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5)
Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das
Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit
Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuss.
.
Artikel 158 (Übergang
der Befehls-, Kommandogewalt)
Mit
der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt
über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 159
(Erweiterte Gesetzgebungskompetenz des Bundes)
(1)
Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden
Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann
durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1.
bei Enteignungen abweichend von Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 die Entschädigung
vorläufig geregelt werden,
2.
für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 51 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1
abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall
festgesetzt werden, dass ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten
geltenden Frist tätig werden konnte.
(3)
Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs
erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und
der Länder abweichend von dem Abschnitt VIII, Artikel 132 und Abschnitt X
geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4)
Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres
Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
Artikel 160 (Gesetzgebungsverfahren im Verteidigungsfall)
(1)
Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von
Artikel 95 Abs. 2, Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 97 und
Artikel 103 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2)
Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind
gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrat zuzuleiten.
Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit
zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum
Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das
Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Gesetze, welche die Volksbefragung, den
Volksentscheid und das Volksbegehren abschaffen wollen, sind unzulässig und
verfassungswidrig.
(3)
Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 157 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 161 (Rechte des
Gemeinsamen Ausschusses)
(1)
Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner
Mitglieder fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht
beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2)
Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf die Verfassung weder geändert
noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum
Erlass von Gesetzen nach Grundgesetz 7 Abs. 1 Satz 2, Artikel 104 oder Artikel 56 ist der Gemeinsame Ausschuss
nicht befugt.
Artikel 162
(Bundesgrenzschutz; Weisungsbefugnis der Bundesregierung)
(1)
Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse
erfordern,
1.
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2.
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für
dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis
auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2)
Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuss sind unverzüglich von den
nach Absatz 1
getroffenen
Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 163 (Stellung
des Bundesverwaltungsgerichts)
Die
verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben
des Bundesverwaltungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt
werden. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht darf durch ein Gesetz des
Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlass eines solchen
Gesetzes kann das Bundesverwaltungsgericht die zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse
nach Satz 2 und Satz 3 fasst das Bundesverwaltungsgericht mit der Mehrheit der
anwesenden Richter.
Artikel 164
(Legislaturperiode; Amtszeit)
(1) Während des Verteidigungsfalles
ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder
enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle
ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung
seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des
Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im
Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des
Bundesverwaltungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des
Verteidigungsfalles.
(2)
Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuss
erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner
Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuss einen
Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuss kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
einen Nachfolger wählt. Der Gewählte muss durch das Volk bestätigt werden. Ein
Volksentscheid ist unabdingbar und sobald als es die Lage zulässt einzuholen.
(3)
Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages
ausgeschlossen.
Artikel 165 (Erweiterte
Befugnis der Landesregierungen)
(1)
Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur
Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges
selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die
Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten
befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 161
Abs. 1 zu treffen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu
Landesbehörden
und
nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder,
jederzeit aufgehoben werden.
Artikel 166 (Bestand
von Notstandsbestimmungen)
(1)
Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 159, 161 und
163 und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen,
entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem
Recht, das auf Grund der Artikel 159, 161 und 163 erlassen worden ist.
(2)
Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuss beschlossen hat, und Rechtsverordnungen,
die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3)
Gesetze, die von den Artikeln 132, 133, 141, 142 und 148 abweichende Regelungen
enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf
die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des
Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert
werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten 132, 133 und X überzuleiten.
Artikel 167 (Aufhebung
von Gesetzen; Ende des Verteidigungsfalles)
(1)
Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des
Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, dass der
Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene
Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben,
wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2)
Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom
Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluss den Verteidigungsfall für beendet
erklären. Der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die
Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3)
Über den Friedensschluss wird durch Bundesgesetz entschieden.
(4)
Mit Volksentscheid ist eine Entlastung der im Verteidigungsfall Handelnden zu
bewirken. Eine nicht erreichte Entlastung verpflichtet zur Einleitung von
gerichtlichen Untersuchungen zu Umständen und Gesetzeswidrigkeiten nach
Sachverhaltsverfälschungen.
XII. Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Artikel 168 (Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz an Abstimmung)
Die
Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, unverzüglich alle Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Deutschen Volk durch Vorlage dieser unverfälschten und
unveränderten Verfassung eine breite Beteiligung an der bereits angelaufenen
Abstimmung nach Artikel 146 Grundgesetz zu ermöglichen. Sie hat auch alle
Kosten für den Entwurf, die Vervielfältigung, die Wahlunterstützung und die
Auswertung zu tragen. Hierzu gehören auch die Vorleistungen, welche die
eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen im Vorfeld der Verfassungsvorlage
nach Abrechnung erbringen mussten.
Artikel 169 (Annahme der
Verfassung)
(1)
Die Zustimmung des Volkes zur Verfassung ist gegeben, wenn mehr als 50 % der
abstimmenden Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung tritt mit Beginn
des Tages in Kraft, der dem Tag der Bekanntgabe durch die Vorsitzenden der
eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen folgt.
(2)
Die unverzüglich einzurichtende Verfassungskammer des
Bundesverwaltungsgerichtes prüft das Wahlergebnis und ist für Anfechtungen
zuständig.
(3)
Mit der Inkrafttretung der angenommenen Verfassung sind alle öffentlichen
Bestellungen aufgekündigt und beendet. Die Amtsinhaber verwalten ihre Stellen
kommissarisch und treuhänderisch für das Deutsche Volk nach den gesetzlichen
Vorschriften der Verfassung.
(4)
Die Vorsitzenden der eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen werden
bevollmächtigt, die gesetzestreue Ausübung der Stellenverwaltung zu
kontrollieren und Missstände unter Einsatz rechtsstaatlicher Kräfte der
Übergangsregierung abzustellen. Sie sind beauftragt, mit den in der Verfassung
vorgesehenen zuständigen Organen für Wahlen die erste Bundestagswahl und die
Wahl zum Bundespräsidenten vorzubereiten. Die Infrastrukturen des
Bundestagspräsidenten und der Wahlämter in Bund und Land stehen ihnen dafür zur
Verfügung. Ihre Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vom Bund zu
tragen. Die bis zur Einberufung des ersten Bundestages zu leistenden unabhängigkeitssichernden
und pauschalen Aufwandsentschädigungen entsprechen den Bezügen von
Fraktionsvorsitzenden nach Artikel 72. Sachausstattungen und sonstige
Vergünstigungen wie u. a. Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln und
Dienstwagenregelungen sind nach den Grundsätzen der Behandlung von Ministern zu
gewähren.
(5)
Die Länder werden verpflichtet, ihrerseits Verfassungen zwecks Abstimmung durch
das Volk vorzulegen, die den Mindesterfordernissen der Verfassung bezüglich
demokratischer Beteiligung des Volkes an allen wesentlichen Gesetzesvorlagen
nachkommen.
(6)
Im Falle der Weigerung von Amtsinhabern
öffentlicher Stellen und Positionen in der ehemaligen Bundesrepublik
Deutschland, den Länder und den Kommunen nach dem Grundgesetz, an der
Überleitung zu einer gesetzlichen Regelung
nach der angenommenen Verfassung mitzuwirken, machen diese sich des
Verfassungshochverrates mit allen Konsequenzen schuldig.
(7)
Zur Herstellung von Ruhe und Ordnung sind die Vorsitzenden der Eingangs
genannten Bürgerrechtsinitiativen ermächtigt, unter Hinweis auf das
Völkerrecht, die Grundsätze der Europäischen Union und diese Verfassung um jede
denkbare nationale und internationale Unterstützung im Namen des deutschen
Volkes gegen Usurpatoren zu ersuchen.
Artikel 170 (Allgemeine
Übergangsregelung)
(1)
Zur Einführung der geographischen, personellen und sachlichen Änderungen nach
dieser Verfassung gegenüber dem Grundgesetz ist eine Übergangszeit bis zum
01.01.2008 bestimmt. In dieser Zeit ist Pflicht, Organisationen, Personal,
Ämter und Mittelzuweisungen den neuen Bestimmungen dieser Verfassung
anzupassen. Ein Vertrauensschutz auf Weiterbeschäftigung oder
Beschäftigungskonstanz besteht nicht und kann nicht durch die Übergangszeit
abgeleitet werden.
(2)
Das Bundesverfassungsgericht wird wegen der nachgewiesenen ständigen
Kollaboration am Verfassungshochverrat in der Bundesrepublik nach dem
Grundgesetz insbesondere mit dem Hinweis auf dessen Plenumsentscheidung im Verfahren 1 BvR 10/99 - in der
Rechtsanwendungsfehler als hinnehmbar erklärt wurden, um die richterliche
Unabhängigkeit zu stärken - aufgelöst,. Prüfungen der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen, Entscheidungen und Handlungen werden neu zu bildenden
Verfassungskammern an den Verwaltungsgerichten übertragen.
(3)
Öffentlich Bedienstete haben sich einer fachlichen Überprüfung zur bisherigen
Amtstätigkeit zu stellen. Bei festgestellten gravierenden Verfehlungen
gegenüber den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz sind
sie als untauglich aus dem Staatsdienst zu entfernen.
(4)
Freiwilliger Verzicht auf öffentliche Beschäftigung ist anzunehmen.
(5) Es wird eine allgemeine Wiedergutmachung
gegenüber den Opfern der Bürokratie und der Justiz in der ehemaligen
Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz zugesichert, die auch die
Wiederherstellung gesetzwidrig entzogener persönlicher Freiheit,
Geschäftsfähigkeit und die Aussetzung
gesetzwidrig erzwungener eidesstattlicher Versicherung zu prüfen hat.
Das Bundesausgleichsamt und die Landesausgleichsämter haben auf Antrag begründete Beschwerden zu bearbeiten, den oder
die Schadensverursacher zu ermitteln, gegebenenfalls zur Strafverfolgung
anzumelden, Folgeschäden festzustellen und Wiedergutmachungsanträge angemessen
zu bescheiden. Regressforderungen gegen die Schadensverursacher sind
durchzusetzen. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
(6)
Die Verjährung für alle in der so genannten Bundesrepublik nach dem Grundgesetz
begangenen strafbaren Handlungen wird bis zum 01.01.2008 unterbrochen. Näheres
regelt ein Bundesgesetz.
(7)
Die Reformen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 und zum 01.07.2002 sowie
das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2003 sind aufgehoben. Die zum 01.01.2002
und später parallelen Reformen von
weiteren Prozessordnungen und Gesetzbüchern sind unwirksam. Das vorhergehende
Recht bis zum 31.12.2001 ist unter zwingender Beachtung der Vorschriften dieser
Verfassung vorläufig wieder anzuwenden, soweit Gesetze der ehemaligen
Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz nicht nach Geist und Inhalt gegen
diese Verfassung verstoßen. Gesetzbücher und Prozessordnungen unterliegen dem
Gebot der Vereinheitlichung und der wirksamen Verhinderung von
Rechtsmissbrauch. Die Zivilprozessordnung hat Vorrang vor allen anderen
Prozessordnungen.
(8)
Das Zeugnisverweigerungsrecht von Geistlichen, Ärzten, Journalisten,
Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern ist wieder hergestellt.
Artikel 171
(Neugliederung der Bundesländer)
(1)
Die Neugliederung der Bundesländer erfolgt zur Verringerung der Anzahl
öffentlicher Ämter und Durchsetzung einer wirtschaftlicheren Verwaltung in:
1.
Schleswig Holstein und Hamburg
2.
Niedersachsen und Bremen
3.
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen- Anhalt
4.
Brandenburg und Berlin
5.
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
6.
Nordrhein-Westfalen
7.
Freistaat Sachsen + Thüringen
8.
Baden-Württemberg
9.
Freistaat Bayern
(2)
Die Länderparlamente werden auf jeweils 160 Parlamentarier beschränkt.
Artikel 172
(Aufwendungen für Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten)
(1)
Allgemeine weitere Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren
und äußeren Kriegsfolgelasten sind unzulässig. Ausnahmeregelungen bedürfen der
Volksabstimmung.
(2)
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit
Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe aus
Kriegsfolgen.
Die
bisherige gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen
bleibt unberührt.
Artikel 173
(Lastenausgleich)
(1)
Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiet der
Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch
die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den
zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 118 insoweit
zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen
werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der
Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der
Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu
richten.
Artikel 174
(Mehrheitsbegriff)
Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieser
Verfassung ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 175 (Beginn der
Gesetzgebungskompetenz)
(1)
Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den
in dieser Verfassung anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2)
Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften,
deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
Artikel 176
(Fortgeltung bisheriger Rechtsvorschriften)
(1)
Recht der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz aus der
Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages nach der Verfassungsgebung gilt
vorläufig fort, soweit es der Verfassung nicht widerspricht und Amtsmissbrauch
erschwert.
(2)
Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf
Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung die Landesgesetzgebung
zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind
und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten
in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen
Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen
enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Artikel 177 (Recht der
ausschließlichen Gesetzgebung)
Recht,
welches Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird
innerhalb seines Geltungsbereichs Bundesrecht.
Artikel 178 (Streit
bezüglich Fortgeltung alten Rechts)
Meinungsverschiedenheiten
über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet die Verfassungskammer
des Bundesverwaltungsgerichtes.
Artikel 179
(Fortgeltende Ermächtigungsvorschriften]
(1)
Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung
zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr
sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat; die Entscheidung ist zu
veröffentlichen.
(2)
Der Vorbehalt der Volksabstimmung nach den Vorschriften dieser Verfassung ist
zwingend.
(3)
Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche
Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen
ausgeübt.
(4)
Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 zu ihrer Änderung oder
Ergänzung oder zum Erlass von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen
ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(5)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit in
Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr
bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 180
([Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung)
(1)
Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen
Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung
des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2)
Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und
Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3)
Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern
beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der
Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 181 (Angehörige des öffentlichen Dienstes)
Die
Rechtsverhältnisse von Personen, die bis zum Inkrafttreten der Verfassung im
öffentlichen Dienste standen und nicht oder nicht ihrer früheren Stellung
entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger
landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
Artikel 182 (Aufhebung
von Beamtenrechten)
(1) Mit Inkrafttreten der Verfassung sind alle
öffentlichen Beschäftigungsverhältnisse beendet. Bis zu einer Entscheidung über
die Bedingungen der Weiterbeschäftigung verbleiben die Stelleninhaber als
vorläufige Verwalter der Stellen. Die Entscheidung hat möglichst innerhalb von
24 Monaten zu erfolgen und muss sich nach der Verfassung richten.
(1)
Beamte und Richter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung
auf Lebenszeit angestellt waren, können binnen 24 Monaten nach dem ersten
Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt
mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche
oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem
unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende
Anwendung.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg offen,
soweit ihre fachliche und persönliche Eignung in Frage gestellt ist..
(3)
Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 183 (Vermögen
bei Änderung der Landeszugehörigkeit)
(1)
Hat sich nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung die Landeszugehörigkeit eines
Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiet das Vermögen des Landes, dem das
Gebiet angehört hat, dem Land zu, dem es jetzt angehört.
(2)
Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach
seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden
Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese
Aufgaben erfüllen.
(3)
Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs,
soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das
Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4)
Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse
eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1
bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
Artikel 184
(Verbindlichkeiten des Reichs)
(1)
Der Bund kann auch bestimmen, dass Verbindlichkeiten des Reiches sowie
Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr
bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht oder
nicht in voller Höhe zu erfüllen sind.
(2)
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des
Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die
mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf
Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten,
die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen.
Artikel 185 (Erster
Zusammentritt des neuen Bundesrates)
(1)
Der neue Bundesrat tritt erstmalig am Tag des ersten Zusammentrittes des neuen
Bundestages zusammen.
(2)
Bis zur Wahl des neuen Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem neuen
Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages
steht ihm nicht zu.
Artikel 186
(Wählbarkeit)
(1)
Die Wählbarkeit von Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten,
freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den
Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2)
Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des
ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttretung der
Verfassung gilt einmalig ein von der Verfassungskammer des Bundesverwaltungsgerichtes
zu beschließendes Wahlgesetz, dass dieser Verfassung nicht widerspricht..
(3)
Die dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 62 Abs. 2 zustehende Befugnis
wird sofort wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 187
(Änderungen des Notariats)
Änderungen
der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern bedürfen der
Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 188
(Fortgelten von Artikeln der Weimarer Verfassung)
Die
Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung
Artikel 189
(Bundesaufsicht über Infrastrukturen)
(1)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die
sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten
Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 126 Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. Beschäftigte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz
unter Achtung ihrer Rechtsstellung nach dieser Verfassung und der Verantwortung
des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur
Dienstleistung zugewiesen werden.
(2)
Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3)
Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der
bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes.
Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
Artikel 190
(Sondervermögen Deutsche Bundespost)
(1)
Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes
in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die
ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2)
Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können
durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost
POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen
verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des
Bundesrates und eines Volksentscheides.
(3)
Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden ohne
Beamtenstatus weiter bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die
Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
Artikel 191 (Annahme
der Verfassung)
Diese
Verfassung bedarf der Annahme durch eine Volksabstimmung mit der Mehrheit der
abgegeben Stimmen.
Artikel 192
(Inkrafttreten)
(1)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung
der eingangs genannten Bürgerrechtsinitiativen, die diese Verfassung zur
Abstimmung gestellt haben, die Annahme oder Ablehnung fest, fertigt die
Feststellung aus und verkündet das Ergebnis.
(2)
Diese Verfassung tritt am Tag nach der Verkündung mit Tagesbeginn in Kraft.
(3)
Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Anhang: Noch gültige Artikel der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August
1919 entsprechend Artikel 188 dieser Verfassung:
Artikel 136 (Erster
Zusammentritt des Bundesrates)
(1)
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2)
Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3)
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die
Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder
eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4)
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur
Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform
gezwungen werden.
Artikel 137
(Wählbarkeit)
(1)
Es besteht keine Staatskirche.
(2)
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
(3)
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4)
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5)
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren
Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl
ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist
auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6)
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt,
auf
Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen
Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7)
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8)
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,
liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
(Änderungen des Notariats)
(1)
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2)
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
(Sonntagsruhe)
Der
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 141 (Lehrfach
Religion)
Soweit
das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.
![]()
Justiz-Opfer-Initiative JOIe
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1
D - 38 678
Clausthal-Zellerfeld
Telefon: 05323 7001
Telefax: 05323 2004 nach Anmeldung